Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 27
Versetzung

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn sie oder er die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt hat. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Übergänge in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe auch ohne Versetzung möglich sind.

(2) Über die Versetzung entscheidet die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz als Versetzungskonferenz. Mitglieder der Versetzungskonferenz sind, soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, alle Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler im Schuljahr in den in der Stundentafel vorgesehenen Fächern unterrichtet haben, sowie die oder der Vorsitzende. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die ständige Vertretung, im Falle ihrer Verhinderung die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter hierzu beauftragte Lehrkraft. Bei Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmen, dass die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter den Vorsitz in der Versetzungskonferenz übernimmt. Soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies vorsieht, können an der Versetzungskonferenz weitere Personen ohne Stimmrecht teilnehmen.

(3) Die Versetzungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Versetzungskonferenz ist ein Protokoll zu führen.

(4) Die Versetzungskonferenz trifft ihre Entscheidung aufgrund der seit der letzten Zeugniserteilung erbrachten Leistungen. Leistungen in einem im ersten Schulhalbjahr erteilten und vorher als versetzungswirksam angekündigten Halbjahresunterricht sind einzubeziehen, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.

(5) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. Die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt. Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden; die schulaufsichtliche Überprüfung bleibt unberührt. Bei der Beschlussfassung über die Versetzung muss die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in allen Fächern berücksichtigen.

(6) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb der letzten vier Wochen vor der Versetzung die Schule, so ist über ihre oder seine Versetzung zu entscheiden.

(7) Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Zeugnis zu vermerken. Auf Abgangszeugnissen entfällt ein Vermerk über die Nichtversetzung.

(8) Ist die Versetzung gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis er teilten Noten nicht mehr ausreichen, sind die Erziehungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen und zu einem Beratungstermin einzuladen. Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung der Schülerin oder des Schülers ist hinzuweisen. Die Benachrichtigung erfolgt in der Regel zehn Wochen vor dem Versetzungstermin; für die Sekundarstufe II kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung abweichende Regelungen vorsehen. Unterbleibt eine notwendige Benachrichtigung, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden; die nicht abgemahnte Minderleistung in einem Fach wird bei der Versetzungsentscheidung jedoch nicht berücksichtigt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung).

Fn 4

§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.