Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 29
Folgen der Nichtversetzung

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht versetzt worden ist, kann zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden, wenn dies die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorsieht. Ebenso kann ein Abschluss oder eine Berechtigung nachträglich erworben werden. Die Schülerin oder der Schüler wird zur Nachprüfung zugelassen, wenn die Verbesserung einer mangelhaften Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen, oder wenn die Verbesserung einer Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, die Abschluss- oder Berechtigungsbedingungen zu erfüllen.

(2) Wer endgültig nicht versetzt worden ist, wiederholt die bisher besuchte Klasse oder Jahrgangsstufe.

(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann dieselbe Klasse oder Jahrgangsstufe in einer Schulform in der Regel nur einmal wiederholen. Durch die Wiederholung darf die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Bildungsgang festgelegte Verweildauer nicht überschritten werden.

VI. Abschnitt
Übergänge und Abschlüsse

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung).

Fn 4

§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.