Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 35
Unparteilichkeit der Schule

(1) Die Aufgabe der Schule erfordert es, dass sie sich einseitiger Parteinahme zugunsten oder zuungunsten gesellschaftlicher oder politischer Gruppen und Interessenverbände enthält. Im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung ermöglicht und respektiert sie unterschiedliche Auffassungen und vermittelt eine tolerante Grundhaltung.

(2) Diese Unparteilichkeit der Schule bindet insbesondere das Handeln von Organen der Schule sowie die Ausrichtung von Schulveranstaltungen.

(3) Schulleiterinnen, Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen. Dies schließt ihre politische Meinungsäußerung im Unterricht nicht aus, erlegt ihnen jedoch als Lehrkraft aller Schülerinnen und Schüler eine besondere Pflicht zu ausgewogener Darstellung und zur Zurückhaltung auf.

(4) In Erziehung und Unterricht ist alles zu vermeiden, was die Empfindungen Andersdenkender verletzen könnte (§ 1 Abs. 6 SchOG).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung).

Fn 4

§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.