Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 36
Meinungsfreiheit der Schülerinnen und Schüler

(1) Die Schule soll die Schülerinnen und Schüler zu selbstständigem, kritischem Urteil, zu eigenverantwortlichem Handeln und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten im politischen und gesellschaftlichen Leben befähigen. Die Schülerinnen und Schüler sollen lernen, ihre Meinung frei, kritisch und in Achtung vor der Würde und der Überzeugung der anderen zu äußern.

(2) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, in der Schule ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern (§ 25 Abs. 1 SchVG). Sie können ihre Meinung auch im Unterricht im sachlichen Zusammenhang mit diesem frei äußern.

(3) Das Recht der freien Meinungsäußerung findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre (Artikel 5 Abs. 2 GG). Durch die Ausübung dieses Rechtes dürfen der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, insbesondere die Durchführung des Unterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen sowie die Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden (§ 25 Abs. 1 SchVG).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung).

Fn 4

§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.