Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 37
Schülerzeitungen

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, Schülerzeitungen herauszugeben und auf dem Schulgrundstück zu verbreiten. Schülerzeitungen sind periodische Druckschriften, die von Schülerinnen und Schülern einer oder mehrerer Schulen für deren Schülerinnen und Schüler gestaltet oder herausgegeben werden. Sie unterliegen nicht der Verantwortung der Schule. Schülerinnen und Schüler nehmen auch in der Schülerzeitung ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahr; § 36 gilt entsprechend. Das Landespressegesetz findet auf Schülerzeitungen Anwendung.

(2) Die Schülerzeitung dient dem Gedankenaustausch und der Auseinandersetzung mit schulischen, kulturellen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Problemen. Sie ist nicht nur ein Mitteilungsblatt, sondern auch ein Diskussionsforum. Die Schülerzeitung soll sich um wahrheitsgetreuen Bericht und sachliche Kritik bemühen. Sie soll die Wertvorstellungen und Überzeugungen anderer achten und bereit sein, den eigenen Standpunkt kritisch zu überprüfen. Auf die jeweiligen Altersstufen der Schülerinnen und Schüler soll Rücksicht genommen werden.

(3) Die Herausgabe und der Vertrieb der Schülerzeitung bedürfen keiner Genehmigung. Eine Zensur findet nicht statt. Für alle Veröffentlichungen in der Schülerzeitung tragen Herausgeber und Redaktion die rechtliche Verantwortung.

(4) Die Schülerinnen und Schüler können sich bei ihrer redaktionellen Tätigkeit durch eine Lehrerin oder einen Lehrer ihres Vertrauens beraten lassen. Die Redaktion soll davon insbesondere Gebrauch machen, wenn sie Zweifel hat, ob ein Beitrag die Grenzen der Pressefreiheit überschreitet oder den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule beeinträchtigt. Führt die Beratung nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, so soll ein Vermittlungsausschuss angerufen werden. Dieser besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Schulpflegschaft, der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher und der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Nach der Beratung im Vermittlungsausschuss entscheidet die Redaktion über die Veröffentlichung.

(5) Verstößt eine Schülerzeitung nach Auffassung der Schulleiterin oder des Schulleiters schwerwiegend gegen gesetzliche Bestimmungen, berichtet diese oder dieser unverzüglich der Schulaufsichtsbehörde, die sie oder ihn über etwa notwendige weitere Maßnahmen berät. Reicht eine pädagogische Einwirkung auf die Verantwortlichen nicht aus, so ist zu prüfen, ob Ordnungsmaßnahmen nach den Bestimmungen der Allgemeinen Schulordnung ausreichen oder ob statt dessen eine Anzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft erforderlich ist.

(6) Auf Flugblätter und andere Druckschriften, die außerhalb von Schülerzeitungen aus aktuellem Anlass von Schülerinnen und Schülern einer oder mehrerer Schulen für deren Schülerinnen und Schüler herausgegeben werden, finden die vorstehenden Absätze entsprechende Anwendung. Der Schulleiterin oder dem Schulleiter ist vor der Verbreitung auf dem Schulgrundstück ein Exemplar zur Kenntnis zu geben.

(7) Schülerzeitungen und Flugblätter, die von Schülerinnen und Schülern anderer Schulen herausgegeben werden, dürfen auf dem Schulgrundstück mit Erlaubnis der Schulleiterin oder des Schulleiters vertrieben werden. Zeitungen und Flugblätter, die von örtlichen oder überörtlichen Zusammenschlüssen von Schülervertretungen im Rahmen ihrer Aufgaben herausgegeben werden, bedürfen keiner Erlaubnis.

(8) Schulzeitschriften, die von der Schule herausgegeben werden, sind keine Schülerzeitungen, auch wenn sie von Schülerinnen und Schülern für Schülerinnen und Schüler gestaltet werden. Sie werden von der Schule verantwortet.

VIII. Abschnitt
Schule und Erziehungsberechtigte

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung).

Fn 4

§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.