Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 41
Schulgesundheitswesen

(1) Die Gesunderhaltung der Schülerinnen und Schüler, insbesondere die Vermeidung von ansteckenden Krankheiten, ist eine Voraussetzung für das Zusammenleben in der Schule. Alle Beteiligten tragen hierzu bei.

(2) Auf dem Schulgrundstück sind im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen der Verkauf, der Ausschank und der Genuss alkoholischer Getränke untersagt. Ausnahmen können nur unter Beteiligung der Schulkonferenz und im Benehmen mit dem Schulträger für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zugelassen werden. Im Einzelfall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Branntweinhaltige Getränke und sonstige Rauschmittel sind in keinem Fall erlaubt.

(3) Das Rauchen auf dem Schulgrundstück ist Schülerinnen und Schülern grundsätzlich untersagt. Über Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beteiligung der Schulkonferenz. Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers ist erforderlich.

(4) Für Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Die Schülerinnen und Schüler sind, soweit es zur Schulgesundheitspflege erforderlich ist, verpflichtet, sich auf Weisung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde schulärztlich untersuchen zu lassen (§ 29 Abs. 2 SchVG).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung).

Fn 4

§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.