Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 44
Übertragbare Krankheiten

(1) Erkrankt eine Schülerin oder ein Schüler an einer Krankheit gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 20 Infektionsschutzgesetz (z. B. Diphtherie, Masern, Meningkokken-Infektion, Scharlach, Windpocken) oder ist sie oder er dessen verdächtig, so darf sie oder er gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz die dem Betrieb der Schule dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Schule nicht benutzen und an Veranstaltungen der Schule nicht teilnehmen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie oder ihn nicht mehr zu befürchten ist. Dies gilt auch im Falle der Verlausung. Bei Schülerinnen oder Schülern, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein Verdacht auf die in § 34 Abs. 3 Nr. 1 bis 15 Infektionsschutzgesetz aufgeführten Erkrankungen aufgetreten ist, gilt Satz 1 zweiter Halbsatz.

(2) Sofern eine Schülerin oder ein Schüler Ausscheiderin oder Ausscheider gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 Infektionsschutzgesetz ist, darf sie oder er nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Schule dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Schule benutzen und an Veranstaltungen der Schule teilnehmen.

(3) Übertragbare Krankheiten im Sinne der Absätze 1 und 2 melden die Erziehungsberechtigten unverzüglich der Schule.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch für Lehrerinnen und Lehrer, zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf an Schulen tätige Personen, Schulbedienstete und in Schulgebäuden wohnende Personen.

(5) Werden in einer Schule Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in § 34 Abs. 1, 2 oder 3 Infektionsschutzgesetz aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Schulleiterin oder dem Schulleiter ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts durch eine andere in § 8 Infektionsschutzgesetz genannte Person bereits erfolgt ist. In den Fällen des Satzes 1 ist auch die Schulaufsichtsbehörde zu benachrichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung).

Fn 4

§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.