Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 46
Unfallverhütung, Schülerunfallversicherung

(1) Die Schule hat mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Unfällen und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Im Zusammenwirken mit allen Beteiligten soll die Schule das Sicherheitsbewusstsein der Schülerinnen und Schüler wecken und fördern. Dies gilt im besonderen Maße für den Unterricht in Werken, Sport, den naturwissenschaftlichen und technischen Fächern und für den Unterricht in berufsbezogener Praxis sowie das Verhalten in den Pausen und auf den Schulwegen.

(2) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Durchführung der Unfallverhütung im inneren Schulbereich. Sie oder er hat dem Schulträger Mängel an Schulanlagen oder Einrichtungen, die die Sicherheit des Unterrichtsbetriebes gefährden können, unverzüglich anzuzeigen und Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler über die vom Unfallversicherungsträger allgemein oder für besondere Unterrichtsbereiche erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln zu unterrichten sowie auf ihre Einhaltung hinzuwirken. Sie oder er bestellt Sicherheitsbeauftragte gemäß § 22 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

(3) Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, Verbote und Anordnungen sind zu befolgen. Wer eine drohende Gefahr oder einen Schaden feststellt, hat dies sofort der Schulleiterin oder dem Schulleiter, einer Lehrerin oder einem Lehrer, der Hausmeisterin oder dem Hausmeister zu melden.

(4) Kommt es zu einem Unfall, ist dafür zu sorgen, dass sofort Erste Hilfe geleistet wird, die oder der Verletzte vorläufig versorgt wird und äußere Gefahren von ihr oder ihm abgewendet werden. Falls es erforderlich ist, wird unverzüglich ärztliche Hilfe angefordert und die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert. Die Erziehungsberechtigten sind umgehend zu benachrichtigen.

(5) Alle Schülerinnen und Schüler sind während schulischer Veranstaltungen sowie auf den Wegen von und zu diesen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) gegen Unfall versichert.

X. Abschnitt
Hausrecht, Haftung, Rechtsbehelfe

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung).

Fn 4

§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.