Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

 

§ 50
Rechtsbehelfe

(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Erziehungsberechtigten oder Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften sollen die Beteiligten versuchen, diese zunächst im Wege einer Aussprache beizulegen.

(2) Jede Schülerin und jeder Schüler hat das Recht, sich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beschweren, wenn sie oder er sich in den Rechten beeinträchtigt sieht.

(3) Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler können darüber hinaus Aufsichtsbeschwerde erheben. Diese soll schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter eingelegt werden. Soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter ihr nicht abhilft, legt sie oder er die Aufsichtsbeschwerde mit ihrer oder seiner Stellungnahme der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor.

(4) Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, können die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler Widerspruch bei der Schule einlegen. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften.

XI. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung).

Fn 4

§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.