Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Die Anerkennung als Betreuungsverein setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes und des § 2 des Landesbetreuungsgesetzes voraus, dass der Betreuungsverein

1. seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen hat,

2. die Verpflichtung übernimmt, an den Zielvereinbarungsgesprächen gemäß § 11 Absatz 2 teilzunehmen und an ihnen mitzuwirken sowie

3. die Verpflichtung übernimmt, die Unterhaltung einer Zweigstelle unverzüglich dem zuständigen Landesbetreuungsamt mit Anschrift der Zweigstelle schriftlich anzuzeigen.

Maßgebend für den Sitz eines Vereins ist der Ort, der im Vereinsregister erwähnt ist. Die Unterhaltung einer Zweigstelle im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Betreuungsverein Räumlichkeiten außerhalb seines Sitzes zur Wahrnehmung mehrerer Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes nicht nur vorübergehend nutzt.

(2) Der Betreuungsverein muss nach seinen Zielen und seiner Satzung gewährleisten, dass die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden. Insbesondere müssen eine ordnungsgemäße Kassen-, Wirtschafts- und Vermögensverwaltung sowie eine unabhängige Prüfung der Rechnungswerke vor der Entlastung sichergestellt sein.

(3) Der Betreuungsverein muss über eine angemessene fürsorgliche, wirtschaftliche und personelle Leistungsfähigkeit verfügen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass der Verein seine Aufgaben frei von rechtlichen Bindungen und ohne Interessenskollisionen erfüllen kann. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bedingt unter anderem, dass der Verein dauerhaft seine Aufgaben, insbesondere die Gewinnung und Begleitung ehrenamtlich betreuender Personen, wahrnehmen kann.

(4) Der Betreuungsverein hat sicherzustellen, dass eine kontinuierliche Betreuungsarbeit des Vereins in Fällen der Abwesenheit, Verhinderung oder des Ausscheidens von hauptamtlichen Personen gewährleistet ist. Das Ausscheiden von Beschäftigten des Vereins soll den Landesbetreuungsämtern innerhalb von zwei Monaten angezeigt werden.

(5) Die Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes (Querschnittsaufgaben) sollen von hauptamtlichen Personen wahrgenommen werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. März 2023 (GV. NRW. S. 170).