Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Anerkennungsverfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung als Betreuungsverein ist schriftlich beim örtlich zuständigen Landesbetreuungsamt zu stellen. Die örtliche Zuständigkeit der Landesbetreuungsämter richtet sich nach dem Sitz des Betreuungsvereins gemäß Vereinsregister.

(2) Dem Antrag sind folgende schriftliche Unterlagen beizufügen:

1. Vereinssatzung,

2. Versicherungsnachweis,

3. Gemeinnützigkeitsbescheinigung,

4. Nachweis über Anzahl, Ausbildung und Berufsweg oder sonstige Befähigungen der hauptamtlichen Personen,

5. Verpflichtungserklärung im Sinne des § 2 Nummer 3 des Landesbetreuungsgesetzes,

6. Konzept zu den Aufgaben nach den §§ 15 und 16 des Betreuungsorganisationsgesetzes,

7. Darstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,

8. Darlegung, wie die Aufsichts- und Weiterbildungspflicht nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes durch den Betreuungsverein wahrgenommen wird,

9. Auszug aus dem Vereinsregister sowie Vorlage von Vollmachten und Vertretungsregelungen,

10. Nachweis über die Wochenarbeitszeit der hauptamtlichen Personen sowie

11. Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3.

(3) Das zuständige Landesbetreuungsamt entscheidet über den Antrag und unterrichtet die örtlichen Betreuungsbehörden sowie die Betreuungsgerichte seines Bereichs über die erfolgte Anerkennung.

(4) Betreuungsvereine, die am 31. Dezember 2022 bereits in Nordrhein-Westfalen anerkannt waren, gelten als anerkannt im Sinne dieser Verordnung. Für sie gelten auch die Voraussetzungen und Pflichten nach § 14 des Betreuungsorganisationsgesetzes, nach § 2 des Landesbetreuungsgesetzes und nach diesem Abschnitt. Sie müssen das Ausscheiden von hauptamtlichen Personen anzeigen, sobald die Voraussetzung des § 2 Nummer 2 des Landesbetreuungsgesetzes nicht mehr erfüllt ist. Betreuungsvereine nach Satz 1 müssen bis zum 31. Dezember 2023 dem zuständigen Landesbetreuungsamt ihr Konzept zu den Aufgaben nach den §§ 15 und 16 des Betreuungsorganisationsgesetzes vorlegen. Diese Betreuungsvereine müssen innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem zuständigen Landesbetreuungsamt die Verpflichtungserklärungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 vorlegen.

(5) Erfüllt ein Betreuungsverein die Voraussetzungen und Pflichten zur Anerkennung nach § 14 des Betreuungsorganisationsgesetzes, § 2 des Landesbetreuungsgesetzes und nach diesem Abschnitt nicht mehr, ist die Anerkennung zu widerrufen. Dies gilt auch für die Pflichten nach Absatz 4 Satz 4 und 5. Die Verpflichtung nach § 2 Nummer 3 des Landesbetreuungsgesetzes, kalenderjährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, gilt als nicht erfüllt, wenn der Tätigkeitsbericht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird. Die Vorgaben zur Aufhebung von Bescheiden nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

Abschnitt 2
Finanzierung von Betreuungsvereinen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. März 2023 (GV. NRW. S. 170).