Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

5 / 13

§ 5
Anspruchsvoraussetzungen

(1) Betreuungsvereine haben Anspruch auf eine Landesfinanzierung, wenn

1. sie nach Abschnitt 1 anerkannt wurden oder als anerkannt gelten,

2. die Anerkennung nach Nummer 1 fortbesteht und

3. die allgemeinen Finanzierungsvoraussetzungen nach § 6 erfüllt werden.

(2) Die Landesfinanzierung wird für das gesamte Kalenderjahr geleistet (Finanzierungsjahr). Die Landesfinanzierung ist jährlich beim zuständigen Landesbetreuungsamt schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll vom 1. Januar bis zum 31. März des Jahres gestellt werden, das finanziert werden soll. Die Antragsfrist für jedes Finanzierungsjahr endet am 31. Dezember. Dem Antrag ist eine Übersicht über die geplanten Querschnittsaufgaben und die dazu geplanten Ausgaben für das zu finanzierende Jahr sowie die Betreuerkartei beizufügen. Sollte der Erhöhungsbetrag Zweigstelle beantragt werden, ist die dafür erforderliche Betreuerkartei zusätzlich beizufügen. Die Beifügung einer Betreuerkartei unterbleibt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen noch nicht zum 1. Januar des Finanzierungsjahres vorlagen. Die Vordrucke des zuständigen Landesbetreuungsamtes sind zu verwenden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. März 2023 (GV. NRW. S. 170).