Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Allgemeine Finanzierungsvoraussetzungen

(1) Die Landesfinanzierung setzt voraus, dass die in den Absätzen 2 und 3 geregelten Pflichten erfüllt werden.

(2) Der Betreuungsverein ist verpflichtet, eine Betreuerkartei zu führen und diese regelmäßig zu aktualisieren. In der Betreuerkartei sind der Nach- und Vorname, das Geburtsdatum der betreuenden Personen sowie das Datum des letzten Kontakts zwischen dem Betreuungsverein und der bestellten betreuenden Person aufzuführen. Kontakt im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass ein beidseitiger Austausch zwischen dem Betreuungsverein und der bestellten betreuenden Person stattgefunden hat. Es dürfen in die Betreuerkartei nur Personen aufgenommen werden, die am 1. Januar des Finanzierungsjahres mit mindestens einer noch laufenden Betreuung vom Betreuungsverein begleitet wurden. Zur Aktualisierung der Betreuerkartei ist mit den betreuenden Personen mindestens einmal im Vorjahr zum Finanzierungsjahr Kontakt aufzunehmen. Die Kontaktaufnahme ist zu dokumentieren. Findet innerhalb des Kalenderjahres vor dem Finanzierungsjahr kein Kontakt zwischen dem Betreuungsverein und der bestellten betreuenden Person statt, ist diese aus der Betreuerkartei zu löschen. Darüber hinaus sollen hierzu Datenabgleiche mit den örtlichen Betreuungsbehörden oder den für Betreuungsangelegenheiten zuständigen Gerichten in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle drei Jahre, durchgeführt werden. Die betreuende Person darf für die Beantragung der Landesfinanzierung nur von einem Betreuungsverein in Nordrhein-Westfalen berücksichtigt werden. Eine Mehrfachfinanzierung ist nicht möglich. Sollte der Erhöhungsbetrag Zweigstelle finanziert werden, gelten für die dafür zu führende Betreuerkartei die Sätze 1 bis 9 entsprechend. Für das Finanzierungsjahr 2023 gilt Satz 7 mit der Maßgabe, dass die Person aus der Betreuerkartei zu löschen ist, wenn kein Kontakt zwischen dem Betreuungsverein und der bestellten betreuenden Person in den Jahren 2021 oder 2022 stattfand.

(3) Der antragstellende Verein gewährleistet eine Personalausstattung, die für eine fachliche, effiziente und wirtschaftliche Erfüllung der Querschnittsaufgaben erforderlich ist. Die Wahrnehmung der fachlichen Aufgaben erfolgt ausschließlich durch Personal, das die Anforderungen nach § 2 Nummer 2 des Landesbetreuungsgesetzes erfüllt. Die Wahrnehmung der Aufgaben muss gegenüber dem jeweils zuständigen Landesbetreuungsamt nachgewiesen werden. Als Nachweise dienen insbesondere die Dokumentationen der Tätigkeiten zu den Querschnittsaufgaben aus dem Tätigkeitsbericht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. März 2023 (GV. NRW. S. 170).