Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Höhe der Landesfinanzierung, Verfahrensmodalitäten

(1) Die Grundfinanzierung für einen Betreuungsverein beträgt bis zu 20 000 Euro pro Jahr. Die Grundfinanzierung wird unabhängig davon gezahlt, ob der Betreuungsverein neben einem Hauptsitz zusätzlich noch eine oder mehrere Zweigstellen unterhält.

(2) Die Grundfinanzierung ist um bis zu 5 000 Euro pro Jahr zu erhöhen, wenn

1. der Hauptsitz des Betreuungsvereins am 1. Januar des Finanzierungsjahres über einen Bestand von mindestens 15 bestellten ehrenamtlich betreuenden Personen verfügt und für diesen Bestand in der Gemeinde des Hauptsitzes Räumlichkeiten für Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes nicht nur vorübergehend genutzt werden,

2. der Betreuungsverein am 1. Januar des Finanzierungsjahres eine Zweigstelle unterhält,

3. diese Zweigstelle über einen Bestand von mindestens 15 bestellten ehrenamtlich betreuenden Personen verfügt und für diesen Bestand in dieser Zweigstelle Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes wahrgenommen werden sowie

4. diese Zweigstelle in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt in Nordrhein-Westfalen liegt, in dem beziehungsweise in der zum Zeitpunkt der Bewilligung kein anderer anerkannter Betreuungsverein seinen Hauptsitz hat oder eine Zweigstelle unterhält (Erhöhungsbetrag Zweigstelle); die Städteregion Aachen gilt dabei als ein Kreis.

Für jede Zweigstelle ist ein eigener Tätigkeitsbericht im Sinne von § 12 vorzulegen. Sollten die Voraussetzungen nach Satz 1 mehrmals vorliegen, besteht auch ein Anspruch auf mehrmaligen Erhöhungsbetrag.

(3) Die Grundfinanzierung ist um bis zu 5 000 Euro pro Jahr zu erhöhen, wenn der anerkannte Betreuungsverein seinen Hauptsitz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt in Nordrhein-Westfalen hat, in dem beziehungsweise in der zum Zeitpunkt der Bewilligung kein anderer anerkannter Betreuungsverein einen Hauptsitz oder eine Zweigstelle unterhält (Erhöhungsbetrag Sonderfinanzierung); die Städteregion Aachen gilt dabei als ein Kreis.

(4) Für jede bestellte ehrenamtlich betreuende Person, die am 1. Januar des jeweiligen Jahres an einen Betreuungsverein angebunden ist, mindestens eine Betreuung führt und in der Betreuerkartei geführt wird, beträgt die zusätzliche Finanzierung bis zu 450 Euro pro Jahr (Zusatzfinanzierung). Die Anbindung und Begleitung der ehrenamtlich betreuenden Person sind vom Betreuungsverein zu dokumentieren und nachzuweisen.

(5) Beantragt ein Betreuungsverein nicht die vollständige Höhe der Grundfinanzierung, des Erhöhungsbetrags Zweigstelle, des Erhöhungsbetrags Sonderfinanzierung und der Zusatzfinanzierung, so ist eine spätere Erhöhung der Landesfinanzierung nicht möglich.

(6) Auf die Landesfinanzierung werden Geldbeträge Dritter für die Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt, wenn sich die Geldbeträge Dritter auf diese Aufgaben oder auf eine oder mehrere dieser Aufgaben beziehen. Sollten die Geldbeträge Dritter sich nicht nur auf die Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes beziehen, so sind diese in dem Verhältnis anzurechnen, wie sie anteilig für die Ausgaben für Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes anfallen. Die Geldbeträge Dritter sind dem zuständigen Landesbetreuungsamt vom Betreuungsverein mit dem Finanzierungsnachweis mitzuteilen und durch Vorlage entsprechender Unterlagen vollständig offen zu legen. Dazu zählen insbesondere ein Vertrag, eine Vereinbarung, ein Abrechnungsbogen, ein zahlenmäßiger Nachweis, eine Zuwendungsmitteilung, eine Quittung oder ein Kontoauszug. Im Falle des Satzes 3 sind dem zuständigen Landesbetreuungsamt vom Betreuungsverein zusätzlich die Summe an Ausgaben mitzuteilen, die für die Berechnung nach Satz 3 erforderlich ist.

(7) Über den Antrag entscheidet das zuständige Landesbetreuungsamt durch Bescheid. Die Auszahlung der bewilligten Landesfinanzierung erfolgt unmittelbar nach der Entscheidung durch das zuständige Landesbetreuungsamt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. März 2023 (GV. NRW. S. 170).