Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 9
Fusion von Betreuungsvereinen

(1) Wenn ein Betreuungsverein einem anderen Betreuungsverein beitritt, erstellt der aufgebende Verein bis zum dritten Kalendermonat nach Vereinsaufgabe einen Tätigkeitsbericht nach § 12. Überschüssige Mittel der Landesfinanzierung leitet der aufgebende Verein an den aufnehmenden Verein weiter. Die Höhe der weitergeleiteten Mittel ist im Finanzierungsnachweis des aufgebenden Vereins aufzuführen. Der Tätigkeitsbericht des aufnehmenden Vereins hat die weitergeleiteten Mittel zu berücksichtigen.

(2) Wenn mehrere Betreuungsvereine einen neuen Betreuungsverein gründen, erstellen die aufgebenden Vereine bis zum dritten Kalendermonat nach Vereinsaufgabe jeweils einen Tätigkeitsbericht nach § 12. Überschüssige Mittel der Landesfinanzierung leiten die aufgebenden Vereine an den aufnehmenden Verein weiter. Die Höhe der weitergeleiteten Mittel ist im Finanzierungsnachweis der aufgebenden Vereine aufzuführen. Der Tätigkeitsbericht des aufnehmenden Vereins hat die weitergeleiteten Mittel zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. März 2023 (GV. NRW. S. 170).