Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 11
Allgemeines

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten anerkannter Betreuungsvereine nach den §§ 15 und 16 des Betreuungsorganisationsgesetzes, § 2 des Landesbetreuungsgesetzes sowie nach den Abschnitten 1 und 2 müssen gegenüber dem zuständigen Landesbetreuungsamt nachgewiesen werden. Als Nachweise dienen der Tätigkeitsbericht und die Betreuerkartei.

(2) Zwischen den Landesbetreuungsämtern und allen anerkannten Betreuungsvereinen finden regelmäßig Zielvereinbarungsgespräche statt. Grundlage des Gesprächs ist das Konzept zu den Aufgaben nach den §§ 15 und 16 des Betreuungsorganisationsgesetzes, die Tätigkeitsberichte nach § 12, die bisherigen Erfahrungen und Entwicklungen sowie Ziele und Pläne bei der Erfüllung der Aufgaben und Pflichten nach den §§ 15 und 16 des Betreuungsorganisationsgesetzes. Das zuständige Landesbetreuungsamt fertigt über das Zielvereinbarungsgespräch ein Protokoll an. Eine Abschrift ist dem Betreuungsverein vom Landesbetreuungsamt zuzuleiten. Über die Zielvereinbarungsgespräche berichten die Landesbetreuungsämter dem für Soziales zuständigen Ministerium kalenderjährlich. Die von den Landesbetreuungsämtern mit den Betreuungsvereinen vereinbarten Ziele und die allgemeinen Inhalte der Zielvereinbarungsgespräche sind regelmäßig im Rahmen von Dienstbesprechungen zwischen den Landesbetreuungsämtern und dem für Soziales zuständigen Ministerium zu erörtern und vor allem mit dem Ziel einer landeseinheitlichen Handhabung der Umsetzung dieser Verordnung festzulegen. Dienstbesprechungen finden mindestens halbjährlich statt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. März 2023 (GV. NRW. S. 170).