Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12
Tätigkeitsbericht, Auskunftspflichten

(1) Alle anerkannten Betreuungsvereine legen dem zuständigen Landesbetreuungsamt kalenderjährlich zum 31. März einen Tätigkeitsbericht über das Vorjahr schriftlich vor. Die Vordrucke des zuständigen Landesbetreuungsamtes sind zu verwenden. Eine Fristverlängerung von maximal sechs Wochen kann auf Antrag von den Landesbetreuungsämtern zugelassen werden. Wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, beispielsweise bei Vereinsaufgabe, ist der Tätigkeitsbericht dem zuständigen Landesbetreuungsamt bis zum dritten Kalendermonat nach Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen schriftlich vorzulegen. Der Tätigkeitsbericht stellt für die Landesbetreuungsämter die Grundlage dafür dar, eine ausgesprochene Anerkennung auf das Erfüllen der Voraussetzungen hierfür und den Fortbestand dieser Voraussetzungen überprüfen zu können. Daneben stellt er die Basis für Zielvereinbarungsgespräche dar.

(2) Der Tätigkeitsbericht hat sich auf folgende Angaben zum 31. Dezember des Vorjahres zu erstrecken:

1. Anschrift zum Hauptsitz des Vereins,

2. Anschrift von unterhaltenen Zweigstellen des Vereins,

3. Namen der Gemeinden, in denen der Betreuungsverein Querschnittsaufgaben wahrnimmt,

4. Name und Qualifikation der hauptamtlichen Personen,

5. durchschnittliche Wochenstundenanzahl der hauptamtlichen Personen zu Betreuungszwecken und für Querschnittsaufgaben,

6. Name der ausgeschiedenen hauptamtlichen Personen,

7. Anzahl der ehrenamtlich betreuenden Personen,

8. Anzahl der im Vorjahr neugewonnenen ehrenamtlich betreuenden Personen,

9. Art und Inhalt von Maßnahmen zu den Aufgaben nach den §§ 15 und 16 des Betreuungsorganisationsgesetzes,

10. Anzahl der Vereinsbetreuungen,

11. Anzahl der Betreuungen durch Vereinsbetreuerinnen und Vereinsbetreuer,

12. Anzahl der ehrenamtlichen Betreuungen und Anzahl der neu gewonnenen ehrenamtlichen Betreuungen, getrennt nach Betreuungen mit familiärer Beziehung oder persönlicher Bindung und übrigen Betreuungen,

13. Angaben zur Zusammenarbeit und zum Erfahrungsaustausch mit weiteren Akteurinnen und Akteuren in Betreuungsangelegenheiten vor Ort,

14. Anzahl und Titel der durchgeführten Erfahrungsaustausche zwischen hauptamtlichen Personen und ehrenamtlich betreuenden Personen sowie Anzahl der jeweils teilnehmenden Personen,

15. Anzahl und Titel der durchgeführten Veranstaltungen zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, vorsorgenden Verfügungen und Vollmachten sowie Anzahl der jeweils teilnehmenden Personen,

16. Anzahl und Titel der durchgeführten Veranstaltungen zur Gewinnung von ehrenamtlichen betreuenden Personen und Anzahl der jeweils teilnehmenden Personen,

17. Anzahl und Titel der durchgeführten Veranstaltungen zur Einführung und zur Fortbildung von ehrenamtlichen betreuenden Personen sowie Anzahl der jeweils teilgenommenen Personen,

18. Anzahl der Abschlüsse einer Vereinbarung mit ehrenamtlichen betreuenden Personen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes,

19. Anzahl der Beratungen und Unterstützungen von Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,

20. Wesentliche Veränderungen der Vereinsarbeit und zu den Antragsunterlagen zur Anerkennung und

21. Mitwirkung in einer örtlichen Arbeitsgemeinschaft oder einem örtlichen Fachkreis mit betreuungsrechtlichem Inhalt.

(3) Wenn ein Betreuungsverein eine Zweigstelle oder mehrere Zweigstellen unterhält, zu denen er keinen Erhöhungsbetrag Zweigstelle erhält, sind die Angaben zur Zweigstelle nach Absatz 2 im Tätigkeitsbericht zum Hauptsitz des Vereins zu berücksichtigen.

(4) Bei Betreuungsvereinen, die eine Landesfinanzierung erhalten, besteht der Tätigkeitsbericht zusätzlich aus einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem die Einnahmen und Ausgaben summarisch zu den Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes dargestellt werden (Finanzierungsnachweis). Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird verzichtet. Die Originalbelege sind für die Dauer von fünf Kalenderjahren nach Vorlage des Finanzierungsnachweises für Prüfzwecke vorzuhalten.

Abschnitt 4
Schlussvorschrift

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. März 2023 (GV. NRW. S. 170).