Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

 

§ 2

(1) Kreise können zur Durchführung der ihnen als Träger der Grundsicherung obliegenden Aufgaben kreisangehörige Gemeinden durch Satzung heranziehen; diese entscheiden dann in eigenem Namen.

(2) In den Satzungen ist zu bestimmen, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind. § 89 Abs. 3 und 5 SGB X gilt entsprechend.

(3) Hinsichtlich der Erstattung der Aufwendungen gelten § 91 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie §§ 111 und 113 SGB X entsprechend. Eine Erstattungspflicht besteht nicht, soweit Leistungen zu Unrecht erbracht oder Ansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht worden sind und dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch die herangezogene Körperschaft beruht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 633; in Kraft getreten am 1. Januar 2003. Aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.