Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

 

§ 3

(1) Der auf Nordrhein-Westfalen entfallende Anteil am Festbetrag des Bundes nach § 34 Abs 2 WoGG wird an die Kreise und kreisfreien Städte weitergeleitet.

(2) Für das Jahr 2003 wird der Betrag nach Absatz 1 auf der Grundlage der amtlichen Sozialhilfestatistik über die Anzahl der Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt über 65 Jahre außerhalb von Einrichtungen am 31. Dezember 2001 und ab dem Jahr 2004 auf der Grundlage des jeweiligen Anteils an den tatsächlich ausgezahlten Grundsicherungsleistungen des Vorjahres verteilt.

(3) Zur sachgerechten Weiterleitung des auf Nordrhein-Westfalen entfallenden Anteils am Festbetrag nach Absatz 1 kann unter Berücksichtigung der den Trägern derGrundsicherung tatsächlich entstehenden Mehrausgaben das für die Grundsicherung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung einen von Absatz 2 abweichenden Verteilungsschlüssel für die Zeit ab dem Jahr 2005 festlegen. Die Rechtsverordnung hat die statistische Grundlage für die Verteilung zu bestimmen. Statistische Grundlage kann die amtliche Sozialhilfestatistik, die Statistik über die Grundsicherung, die Statistik über den besonderen Mietzuschuss oder das Ergebnis der Überprüfung nach § 34 Abs. 2 WoGG sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 633; in Kraft getreten am 1. Januar 2003. Aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.