Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf. Neue Satzung v. 12.12.2003 s. SGV. NRW. 2252.

 

§ 3
Vorsperrung

(1) Eine Vorsperrung im Sinne dieser Satzung ist eine technische Vorkehrung, mittels derer der Veranstalter eines Programms einzelne Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik dergestalt verschlüsselt, dass die gesperrte Sendung ohne individuelle Freischaltung durch den Nutzer weder für den direkten Fernsehempfang noch für die Aufzeichnung optisch oder akustisch wahrnehmbar ist.

(2) Eine Vorsperrung im Sinne dieser Satzung muss folgenden Anforderungen genügen:

1. Bei digital verbreiteten Programmen der privaten Veranstalter muss die Vorsperrung zusätzlich zu einer etwaigen allgemeinen Verschlüsselung, mittels derer der generelle Zugang zu dem betreffenden Programmangebot beschränkt wird, erfolgen und sich in ihrer Ausstattung von dieser unterscheiden.

2. Die Freischaltung erfolgt nur hinsichtlich einer konkreten Sendung und nur für deren Dauer. Wird während der Sendung auf ein anderes Programm umgeschaltet, so kann die Rückkehr zu der freigeschalteten Sendung ohne erneute Entsperrung erfolgen. Nachfolgende vorgesperrte Sendungen dürfen ohne erneute Freischaltung nicht zugänglich sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 559, geändert durch Satzung v. 13.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 34).

Obsolet durch Fristablauf. Neue Satzung v. 12.12.2003 s. SGV. NRW. 2252.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

§§ 2 u. 5 Abs. 1 geändert durch Satzung v. 13.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 34), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. April 2003.

Fn 4

§ 6 aufgehoben durch Satzung v. 13.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 34), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. April 2003.

Fn 5

§ 8 Abs. 2 geändert durch Satzung v. 13.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 34), in Kraft getreten mit Wirkung v. 31. Dezember 2002.