Historische SGV. NRW.
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§ 36
Veräußerung von Vermögensgegenständen
Gegenstände, die im Eigentum der LfM stehen, dürfen in der Regel nur gegen einen dem Zeitwert entsprechenden Preis veräußert oder gegen eine angemessene Entschädigung Dritten zur Benutzung überlassen werden. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Direktorin bzw. des Direktors.
Abschnitt VIII
Jahresabschluss und Geschäftsbericht
GV. NRW. 2003 S. 42, in Kraft getreten am 15. Februar 2003. Aufgehoben durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. April 2015. |
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SGV. NRW. 2251. |
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GV. NRW. ausgegeben am 14. Februar 2003. |