Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. April 2015.

 

§ 48
Inhalt des Geschäftsberichts

(1) Der Geschäftsbericht hat einen sicheren Eindruck von den Vermögens- und Ertragsverhältnissen der LfM zu vermitteln (§ 112 Abs. 2 LMG NRW).

(2) Im Geschäftsbericht sind insbesondere zu erläutern:

1. der Jahresabschluss,

2. die Vermögens-, Finanz- und Ertragsverhältnisse der LfM,

3. etwaige Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Ablauf des Haushaltsjahres eingetreten sind.

(3) Im Geschäftsbericht sind die Direktorin oder der Direktor sowie alle Mitglieder der Medienkommission, auch die im Haushaltsjahr oder später ausgeschiedenen, namentlich anzugeben. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Medienkommission und die/der stellvertretende Vorsitzende der Medienkommission sind als solche zu bezeichnen.

Abschnitt IX
Mittelfristige Finanzplanung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 42, in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Aufgehoben durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. April 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Februar 2003.