Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 1. April 2011 (GV. NRW. S. 205), in Kraft getreten am 16. April 2011.

 

§ 3
Aufgaben

(1) Die LfM trifft im Interesse der Allgemeinheit die nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die ihr nach dem Rundfunkstaatsvertrag und anderen Rechtsvorschriften übertragenen erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(2) Die LfM hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Das LMG NRW legt einen Schwerpunkt auf die Aufgabe der Förderung von Medienkompetenz. Die LfM initiiert und unterstützt hierzu insbesondere innovative Projekte der Medienerziehung und Formen selbstorganisierten Lernens. Die Förderung erstreckt sich darüber hinaus auf Medienproduktionen im Kontext von Bürgermedien und die Aus- und Fortbildung in Medienberufen. Hierzu legt die LfM jährlich einen Bericht vor.

In diesen Kontext gehört auch die Durchführung der Medienversammlung mindestens einmal jährlich, die den Diskurs zwischen Mediennutzerinnen und -nutzern und den Akteuren der Medienbranche, der Medienwissenschaft und Medienpolitik sowie des Medienjournalismus über den Stand und die Entwicklung der Medien in NRW initiiert und fördert.

Weiteres Instrument der Förderung von Medienkompetenz ist die Vergabe von Qualitätskennzeichen. Die LfM kann hierzu mit Organisationen der Medienselbstkontrolle und des Verbraucherschutzes zusammenarbeiten.

- Die LfM lizenziert privaten Hörfunk und privates Fernsehen und kann in Abgrenzung dazu nichtzulassungsbedürftige Angebote für rundfunkrechtlich unbedenklich bestätigen.

- Die LfM überwacht die Einhaltung der programmlichen und sonstigen Verpflichtungen privater Veranstalter nach den für sie geltenden rundfunkrechtlichen Grundlagen, insbesondere auch nach den dem Benutzerschutz dienenden Regelungen. Hierzu gehört auch die Feststellung von Rechtsverstößen in formellen Verfahren sowie die Festlegung geeigneter Sanktionen.

- Soweit erforderlich, weist die LfM privaten Rundfunkveranstaltern sowie Anbietern von Mediendiensten die zur Realisation ihrer Angebote notwendigen Übertragungskapazitäten zu.

- Bei der Verbreitung von Angeboten in Kabelanlagen trifft sie die notwendigen Feststellungen und entscheidet über Zuweisungen von analogen Kabelkanälen nach Vorrangentscheidung.

- Die LfM berät Veranstalter, Betriebsgesellschaften, Anbieter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten dieses Gesetz regelt und erteilt allgemeine Auskünfte über die Rechte von Rundfunkteilnehmerinnen und -teilnehmer und die Möglichkeiten der Rechtswahrnehmung.

- Sie unterstützt Maßnahmen und Projekte, die eine möglichst flächendeckende Versorgung mit lokalem Rundfunk gewährleisten oder die der Einführung und der Erprobung neuer Rundfunktechniken dienen. Sie kann bis zum 31.12.2004 die technische Infrastruktur zur Versorgung des Landes, insbesondere die für Zwecke des lokalen Rundfunks in Verbreitungsgebieten mit einem überdurchschnittlich hohen Kostenaufwand für die terrestrische Versorgung des Verbreitungsgebietes erforderlich ist, sowie Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken fördern.

- Die LfM unterstützt und begleitet die Umstellung der analogen auf digitale Übertragung und kann hierzu auch zeitlich befristete Pilotprojekte und Betriebsversuche mit neuen Techniken, Programmen und Mediendiensten durchführen.

- Die LfM soll die Veranstaltung, Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten einschließlich neuer Programmformen und Strukturen im Rahmen ihrer Aufgaben, insbesondere hinsichtlich der Medienwirkung durch unabhängige Einrichtungen der Kommunikationsforschung regelmäßig wissenschaftlich untersuchen. Die dafür erforderlichen Mittel stellt sie im Rahmen ihres Haushalts zur Verfügung.

(3) Die LfM arbeitet mit den Landesmedienanstalten der anderen Länder zusammen und nimmt die Aufgaben nach § 38 RStV wahr. Sie wirkt insbesondere beim Erlass gemeinsamer Verwaltungsrichtlinien sowie gemeinsamer Satzungen mit.

II.
Medienkommission

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 49, in Kraft getreten am 15. Februar 2003; geändert durch 1. SatzÄnd. v. 27.2.2004 (GV. NRW. S. 125), in Kraft getreten am 24. März 2004; 2. SatzÄnd. v. 9.2.2007 (GV. NRW. S. 103), in Kraft getreten am 1. März 2007.

Aufgehoben durch Satzung vom 1. April 2011 (GV. NRW. S. 205), in Kraft getreten am 16. April 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Februar 2003.

Fn 4

§ 11 zuletzt geändert durch 2. SatzÄnd. v. 9.2.2007 (GV. NRW. S. 103); in Kraft getreten am 1. März 2007.

Fn 5

§ 15 neu eingefügt durch 1. SatzÄnd. v. 27.2.2004 (GV. NRW. S. 125); in Kraft getreten am 24. März 2004.

Fn 6

§§ 16 - 20 (alt) werden §§ 17 - 21 (neu) durch 2. SatzÄnd. v. 9.2.2007 (GV. NRW. S. 103); in Kraft getreten am 1. März 2007.

Fn 7

§ 16 neu eingefügt durch 2. SatzÄnd. v. 9.2.2007 (GV. NRW. S. 103); in Kraft getreten am 1. März 2007.