Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 31.1.2007 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 28. Februar 2007.

 

§ 3
Fahrkosten und Fahrkostenentschädigung

(1) Mitgliedern der Medienkommission werden die notwendigen Fahrkosten erstattet, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstanden sind, höchstens jedoch die Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann mit vorheriger Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Medienkommission auch Aufwendungsersatz für die Reise von einem entfernteren Ort als dem Wohnort gewährt werden, wenn dies im überwiegenden Interesse der Landesanstalt für Medien notwendig ist.

(3) Die Mitglieder der Medienkommission können entweder regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel oder private Kraftfahrzeuge benutzen.

(4) Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel werden erstattet:

a) die Kosten für eine Bahnfahrkarte erster Klasse,

b) die Kosten für einen Flugschein der niedrigsten buchbaren Klasse.

Daneben werden die Auslagen für Zu- und Abgang zu und von den Beförderungsmitteln sowie etwaige Zuschläge zu den Bahnfahrkarten erstattet.

(5) Für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges wird ein Auslagenersatz entsprechend der vom Bundesminister der Finanzen festgesetzten pauschalen Kilometersätze im Sinne von Abschnitt 38 Lohnsteuerrichtlinie gewährt.

(6) Die Mitglieder der Medienkommission haben bei der Wahl der Beförderungsmittel die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 52, in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Aufgehoben durch Satzung v. 31.1.2007 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 28. Februar 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Februar 2003.