Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 31.1.2007 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 28. Februar 2007.

 

§ 7
Reisekostenvergütung

(1) Für genehmigte andere Reisen im Sinne von § 1 Abs. 1 Alternative 2 erhalten die Mitglieder der Medienkommission Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskostenerstattung, Nebenkostenerstattung und Kostenerstattung bei Auslandsreisen nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes sowie Fahrkostenerstattung und Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach den Absätzen 2 und 3.

(2) Bei Reisen mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die Fahrkosten bis zur Höhe der ersten Klasse erstattet. Wird die Reise aus triftigen Gründen mit einem Flugzeug durchgeführt, werden die Kosten der niedrigsten buchbaren Klasse ersetzt.

(3) Bei Reisen mit einem privaten Kraftfahrzeug wird eine Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes sowie eine Mitnahmeentschädigung gemäß § 6 Abs. 4 des Landesreisekostengesetzes gewährt.

(4) Sonstige im Zusammenhang mit der Reise entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

(5) § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.

IV.
Sonstiges und Schlussvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 52, in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Aufgehoben durch Satzung v. 31.1.2007 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 28. Februar 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Februar 2003.