Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 31.1.2007 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 28. Februar 2007.

 

§ 8
Reisekostenabrechnung

(1) Ersatz von Reisekosten wird aufgrund einer von dem Mitglied der Medienkommission zu unterzeichnenden Reisekostenabrechnung gewährt. Hierfür sind die von der Landesanstalt für Medien bereitgestellten Vordrucke zu verwenden. Das Mitglied der Medienkommission ist für den Inhalt der Reisekostenabrechnung verantwortlich.

(2) Der Anspruch auf Ersatz von Reisekosten soll binnen 3 Monaten nach Beendigung der Reise unter Beifügung der Belege geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen 2 Jahren schriftlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt mit dem Tage der Beendigung der Reise.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 52, in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Aufgehoben durch Satzung v. 31.1.2007 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 28. Februar 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. Februar 2003.