Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Beteiligung
des Staatlichen Prüfungsamtes
für Erste Staatsprüfungen
für Lehrämter an Schulen;
Genehmigung der Prüfungsordnungen

(1) Zur Gewährleistung der staatlichen Verantwortung für die inhaltlichen Anforderungen der Lehrerausbildung wirkt das für die Universität zuständige Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen bei der Entwicklung von Studien- und Prüfungsordnungen für die Bachelor- und die Master-Studiengänge beratend mit.

(2) Die Prüfungsordnungen der Studiengänge sind dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung vor Genehmigung anzuzeigen. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung überprüft die Prüfungsordnungen im Hinblick auf die Gleichwertigkeit mit der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO -) und stellt dabei das Einvernehmen mit dem Ministerium her.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 194; in Kraft getreten am 11. April 2003; geändert durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 373), in Kraft getreten am 15. Juli 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 10. April 2003.

Fn 4

§ 16 geändert durch VO vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 373), in Kraft getreten am 15. Juli 2009.