Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. 2018 S. 546).

 

§ 2 (Fn 7)
Ausbildungsziel; Ausbildungsgrundsätze

(1) Die Rechtspflegerausbildung soll zur Berufsfähigkeit und zur Berufsfertigkeit führen. Sie soll Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbstständig auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabengebieten der Rechtspflege mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis Lebenssachverhalte zu erfassen, zu klären und zu ordnen, Verfahren gesetzmäßig und mit praktischem Geschick zu betreiben, sachgerechte Entscheidungen zu treffen und sie verständlich zu begründen. Auch in die Aufgaben der Justizverwaltung soll die Ausbildung einführen.

(2) Die Rechtspflegerausbildung vermittelt zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels neben der beruflichen Grundbildung in dem jeweils erforderlichen Umfange wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktische Kenntnisse und Fertigkeiten, auch soweit sie für den Umgang mit moderner, das Rechtspflegeraufgabenfeld berührender Informationstechnologie benötigt werden. Die Fähigkeit zum problemorientierten und methodischen Denken und Handeln ist ebenso zu fördern wie die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zur kritischen Überprüfung des eigenen Verhaltens sowie zum selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln.

(3) Die Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter werden so ausgebildet, dass sie sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet fühlen und ihren künftigen Beruf als Dienst an den Bürgerinnen und Bürgern sowie für das allgemeine Wohl auffassen. In der Ausbildung wird darauf hingewirkt, dass diese Einstellung sich auch in der Arbeitsweise, insbesondere im Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum, niederschlägt. In der Ausbildung sind Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses zu berücksichtigen; die Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter sollen europaspezifische Kenntnisse erwerben.

(4) Die Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vervollkommnen; ihr Selbststudium ist zu fördern. Sie sollen dazu befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden.

(5) Zum Zwecke der Ausbildung und Prüfung können Akten aus der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis sowie Verwaltungsakten beigezogen und vervielfältigt werden.

II.
Einstellung und Zulassung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 294; geändert durch Artikel 21 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 17 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; Artikel 4 der VO vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; Artikel 1 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013; Artikel 33 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 39 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 40 angefügt durch Artikel 21 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch Artikel 4 der VO vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; aufgehoben durch Artikel 33 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 5

§ 3 geändert durch Artikel 17 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 6

§ 3a neu eingefügt durch Artikel 17 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 7

§§ 2, 4, 13 und 23 geändert durch Artikel 1 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013.

Fn 8

§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013.