Historische SGV. NRW.

10 / 40

Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. 2018 S. 546).

 

§ 9
Fachwissenschaftliches Studium
(Erster, dritter und fünfter Studienabschnitt)

(1) Das fachwissenschaftliche Studium soll den Studierenden im Rahmen des Ausbildungsziels (§ 2 Abs. 1) auf wissenschaftlicher Grundlage in Lehrveranstaltungen die für den angestrebten Beruf erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln, und zwar:

1. gründliche Kenntnisse

- im Bürgerlichen Recht;

- auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere im Grundbuch-, Familien-, Nachlass- und Registerrecht;

- im Zivilprozessrecht und im Recht der Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen sowie im Insolvenzrecht;

- im Strafprozessrecht und im Strafvollstreckungsrecht;

- im Kostenrecht, insbesondere in den Verfahren der Kostenfestsetzung.

2. Kenntnisse der Grundzüge

- des Staats-, Verfassungs- und Europarechts;

- des Gerichtsverfassungsrechts;

- des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Rechts der Wertpapiere;

- des allgemeinen Verwaltungsrechts einschließlich des öffentlichen Dienstrechts;

- des Strafrechts;

- des Arbeitsrechts;

- des Internationalen Privatrechts;

- der Wirtschafts- und Bilanzkunde.

Die auf diesen Rechtsgebieten bestehenden Bezüge der Rechtspflegeraufgaben zu den Aufgaben der übrigen Justizberufe sind angemessen zu veranschaulichen. Die im Rechtspflegeraufgabenfeld anzuwendenden informationstechnischen Programme werden in die Lehrveranstaltungen der jeweils betroffenen Fächer einbezogen. Das fachwissenschaftliche Studium soll ferner das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis der Studierenden wecken und ihren allgemeinen Bildungsstand fördern.

(2) Die Studienordnung konkretisiert die Inhalte des Studiums und die Form der Lehrveranstaltungen. Den Studierenden muss hinreichend Zeit zur Verarbeitung des Stoffes und zum Selbststudium verbleiben.

(3) Für die Lehrveranstaltungen sind insgesamt etwa 1700 Vorlesungsstunden vorzusehen; davon entfallen auf das fachwissenschaftliche Studium I etwa 1000 Stunden, auf das Studium II etwa 500 Stunden und auf das Studium III etwa 200 Stunden. Lehrveranstaltungspausen, Feiertage, die Zeiten für die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten und deren Besprechungen sind auf diese Stundenzahlen nicht anzurechnen.

(4) Den Studierenden sollen Wahllehrveranstaltungen angeboten werden, die die Pflichtlehrveranstaltungen (Absatz 3) ergänzen und die in ihnen behandelten Themen vertiefen. Sie können fächerübergreifend ausgestaltet sein und auch solche Rechtsgebiete zum Gegenstand haben, die nicht von den Pflichtlehrveranstaltungen abgedeckt werden, soweit ihre Behandlung der späteren beruflichen Tätigkeit förderlich ist. Auch können sie andere wissenschaftliche Themen betreffen, soweit die Auseinandersetzung mit diesen dem Verständnis sozialer, wirtschaftlicher und rechtspolitischer Zusammenhänge dient und den allgemeinen Bildungsstand der Studierenden fördert.

(5) Die Studierenden fertigen nach Maßgabe der Studienordnung unter Aufsicht schriftliche Arbeiten (Aufsichtsarbeiten) an. Diese können sich auch auf den Umgang mit den im Rechtspflegeraufgabenfeld anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen; in diesem Fall sind den Studierenden die zur Aufgabenbearbeitung erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Studienordnung kann weitere Nachweise individueller Leistungen vorsehen, insbesondere in Form schriftlicher häuslicher Arbeiten oder der Erarbeitung oder Vertiefung bestimmter fachlicher Themen nebst mündlichem Vortrag (Referate). Arbeiten nach den Sätzen 1 und 2 sind zu begutachten, zu bewerten und in der Regel unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel in Form und Inhalt zu besprechen. Die Studienordnung kann vorsehen, dass auch Leistungen nach Satz 3 zu begutachten, zu bewerten und zu besprechen sind. Sie kann ferner andere Studienleistungen als solche nach den Sätzen 1 bis 3 sowie deren Begutachtung und Besprechung vorsehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 294; geändert durch Artikel 21 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 17 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; Artikel 4 der VO vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; Artikel 1 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013; Artikel 33 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 39 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 40 angefügt durch Artikel 21 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch Artikel 4 der VO vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; aufgehoben durch Artikel 33 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 5

§ 3 geändert durch Artikel 17 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 6

§ 3a neu eingefügt durch Artikel 17 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 7

§§ 2, 4, 13 und 23 geändert durch Artikel 1 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013.

Fn 8

§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013.