Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. 2018 S. 546).

 

§ 10
Fachpraktische Ausbildung
(Zweiter und vierter Studienabschnitt)

(1) In diesen Studienabschnitten sollen die Studierenden lernen, die im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden; sie sollen so gefördert werden, dass sie am Schluss der Ausbildung imstande sind, die Rechtspflegeraufgaben mit ihren Bezügen zu den Aufgaben der übrigen Justizberufe selbstständig zu erledigen und die sonstigen Aufgaben des gehobenen Justizdienstes wahrzunehmen.

(2) Die fachpraktische Ausbildung hat folgenden Verlauf:

1. Fachpraktische Ausbildung I

a) bei einem Amtsgericht

und zwar in

10 Monate,

- Zivilsachen einschließlich der Familiensachen und der Angelegenheiten der Rechtsantragstelle und der Beratungshilfe; Zwangsvollstreckungssachen



3 Monate,

- Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Vormundschafts- und
Betreuungssachen


2 Monate,

- Nachlasssachen

1 Monat,

- Registersachen und sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit


2 Monate,

- Grundbuchsachen

2 Monate;

b) bei einem Landgericht oder einem Amtsgericht, das von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet wird, in Justizver-waltungssachen und den Aufgaben der Bezirksrevisorin oder des
Bezirksrevisors




1 Monat;

2. Fachpraktische Ausbildung II

a) erneut bei einem Amtsgericht

und zwar in

3 Monate,

- Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen

2 Monate,

- Insolvenzsachen

1 Monat;

b) bei einer Staatsanwaltschaft

1 Monat.

In jedem Sachgebiet sind das Kostenwesen und die zum Geschäftsgang ergangenen Verwaltungsvorschriften in dem jeweils erforderlichen Umfange zu berücksichtigen.

(3) Von der Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 2 kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, soweit erforderlich, abweichen. Die Studierenden können auf Antrag für die Dauer von bis zu zwei Monaten einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs zur Ausbildung zugewiesen werden. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, auf welchen der in Absatz 2 genannten Abschnitte diese Ausbildung angerechnet wird.

(4) Die Studierenden sollen während der fachpraktischen Ausbildung mit allen Arbeiten des jeweiligen Sachgebiets beschäftigt werden. Sie sollen so häufig, wie dies im Interesse der Ausbildung liegt und den Umständen nach möglich ist, am beruflichen Tagesablauf der ausbildenden Beamtinnen oder Beamten teilnehmen. Anhand praktischer Fälle sollen sie angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen und sich ein eigenes Urteil zu bilden. So frühzeitig und so weitgehend, wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand möglich, sind den Studierenden Aufgaben zur selbstständigen Bearbeitung zu übertragen. Aufgaben, deren Wahrnehmung dazu dienen würde, die ausbildenden Beamtinnen oder Beamten zu entlasten, dürfen den Studierenden nicht übertragen werden.

(5) Das Nähere bestimmen die Ausbildungspläne.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann Rechtspflegeranwärterinnen oder Rechtspflegeranwärtern, deren Leistungsstand dies zulässt, nach Abschluss der in § 8 Abs. 2 vorgesehenen Studienabschnitte im Rahmen des Ausbildungsziels Dienstleistungsaufträge im gehobenen Justizdienst erteilen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 294; geändert durch Artikel 21 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 17 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; Artikel 4 der VO vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; Artikel 1 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013; Artikel 33 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 546), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 39 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 40 angefügt durch Artikel 21 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch Artikel 4 der VO vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648), in Kraft getreten am 1. Januar 2011; aufgehoben durch Artikel 33 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 5

§ 3 geändert durch Artikel 17 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 6

§ 3a neu eingefügt durch Artikel 17 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 7

§§ 2, 4, 13 und 23 geändert durch Artikel 1 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013.

Fn 8

§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013.