Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2a (Fn 7)
Niedrigschwellige Entlastungsangebote

(1) Entlastungsangebote im Sinne des § 45c Absatz 3a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind nach dieser Verordnung Angebote der Unterstützung

1. anspruchsberechtigter Personen bei der Haushaltsführung (hauswirtschaftliche Unterstützung),

2. anspruchsberechtigter Personen bei der sonstigen Alltagsbewältigung oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen (Alltagsbegleitung) und

3. Angehöriger in ihrer Eigenschaft als Pflegende bei der Bewältigung des Pflegealltags (Pflegebegleitung).

(2) Angebote der hauswirtschaftlichen Unterstützung sind solche, die darauf ausgerichtet sind, der Versorgung anspruchsberechtigter Personen mit zum täglichen Leben erforderlichen hauswirtschaftlichen Leistungen zu dienen. Hierzu gehören insbesondere die Nahrungsversorgung, der Einkauf von Waren des täglichen Lebens, die Versorgung der anfallenden Wäsche und die übliche Reinigung der Wohnräume der anspruchsberechtigten Personen. Darüber hinausgehende haushaltsnahe Dienstleistungen ohne konkreten Bezug zur täglichen Versorgung, beispielsweise Instandhaltung von Gebäuden und Außenanlagen, Handwerkerleistungen, zählen nicht zu den Angeboten im Sinne dieser Verordnung.

(3) Angebote der Alltagsbegleitung sind solche, die darauf ausgerichtet sind, vorhandene Ressourcen und Fähigkeiten der anspruchsberechtigten Personen zu stärken oder zu stabilisieren. Sie dienen dazu, die anspruchsberechtigten Personen zu unterstützen und zu befähigen, die Anforderungen des Alltags zu bewältigen. Hierzu zählen insbesondere Kommunikation, Wahrnehmung sozialer Kontakte, Freizeitaktivitäten und Behördenangelegenheiten sowie die Organisation individuell benötigter Hilfen.

(4) Angebote der Pflegebegleitung sind solche, die darauf ausgerichtet sind, den Angehörigen Unterstützung zu bieten, die Anforderungen des Pflegealltags und der übernommenen Pflegeverantwortung besser zu bewältigen oder besser mit ihnen umgehen zu können. Sie sind eine begleitende Hilfe zur Selbsthilfe und beinhalten sowohl beratende als auch unterstützende Tätigkeiten sowie orientierende Hilfe bei der Inanspruchnahme von anderen Hilfsangeboten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 432; in Kraft getreten am 7. August 2003; geändert durch Artikel 24 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; VO vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 835), in Kraft getreten am 20. Dezember 2008; VO vom 26. November 2013 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 17. Dezember 2013; Verordnung 4. November 2014 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 12. November 2014; Verordnung vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 839), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015; Verordnung vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 460), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 6. August 2003.

Fn 3

§ 1 und 10 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 4

§ 7 zuletzt geändert durch VO vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 835), in Kraft getreten am 20. Dezember 2008.

Fn 5

§ 2, § 3, § 8 und § 9 geändert sowie § 6 neu gefasst durch VO vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 835), in Kraft getreten am 20. Dezember 2008.

Fn 6

§ 11 zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 839), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015.

Fn 7

§ 2a eingefügt durch Verordnung vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 460), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 8

§ 4: der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1 geändert und Absatz 2 angefügt durch Verordnung vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 460), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.