Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3 (Fn 5)
Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Grundsätzliche Voraussetzungen für die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote, deren Einhaltung bei der Antragstellung nachgewiesen werden müssen, sind

1. die inhaltliche Beschreibung des Betreuungsangebotes, der Qualitätssicherung, der fachlichen Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer durch eine Fachkraft sowie Angaben zur Regelmäßigkeit, Dauer und den Preisen der Angebote. Als Fachkräfte gelten insbesondere Krankenschwestern und -pfleger, Kinderkrankenschwestern und -pfleger, Altenpflegerinnen und -pfleger, Heilpädagoginnen und -pädagogen, Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger, Sozialarbeiterinnen und Sozialabeiter sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit einschlägiger Berufserfahrung. Bei der Betreuung von Behinderten können auch Ergotherapeutinnen und -therapeuten Anleitungsfunktionen übernehmen.

2. der Nachweis eines angemessenen Versicherungsschutzes für Schäden, die die ehrenamtlich tätigen Betreuungspersonen im Rahmen ihrer Betreuungstätigkeit verursachen oder erleiden.

3. die Verpflichtung der Antragstellenden, der zuständigen Behörde jeweils bis 31. März einen standardisierten formularmäßigen Tätigkeitsbericht für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen, der insbesondere Auskunft über die Zahl und die Art der übernommenen Betreuungen sowie über die eingesetzten haupt- und ehrenamtlichen Kräfte gibt.

4. die Verpflichtung der Antragsstellenden, der zuständigen Behörde jederzeit die erbetenen Auskünfte im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Anerkennung und ihrer Aufrechterhaltung zu erteilen.

(2) Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung sind,

1. dass die Betreuungsgruppen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1

a) bei der Gruppenarbeit von einer Fachkraft mit psychiatrischer, gerontopsychiatrischer oder heilpädagogischer Berufserfahrung von mindestens 2 Jahren, die sie in den letzten 5 Jahren erworben haben, unterstützt und angeleitet werden,

b) ihre Arbeit unter Mitwirkung von fachlich geschulten und angeleiteten ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern durchführen,

c) jeweils mindestens vier und höchstens neun zu Betreuende haben und das Verhältnis von Betreuungspersonen zu Pflegebedürftigen sich am Grad des jeweiligen Hilfebedarfes orientiert, eine Betreuungsperson jedoch nicht mehr als drei Pflegebedürftige betreut,

d) über eine angemessene Zahl und Größe von Aufenthalts- und Ruheräumen für die Betreuung der Pflegebedürftigen sowie ausreichende sanitäre Anlagen verfügen,

2. dass die eingesetzten ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer durch eine Qualifizierung von mindestens 30 Unterrichtsstunden auf die Arbeit mit den Pflegebedürftigen vorbereitet und durch kontinuierliche Fortbildung und Praxisbegleitung bei ihrer Arbeit unterstützt werden. Die Qualifizierungs-, Fortbildungs- und Begleitungsmaßnahmen müssen insbesondere folgende Inhalte berücksichtigen:

a) Basiswissen über Krankheitsbilder, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Menschen,

b) allgemeine Situation der pflegenden Personen einschließlich des sozialen Umfeldes,

c) Umgang mit Erkrankten, insbesondere Erwerb von Handlungskompetenz im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten, Aggressionen und Widerständen,

d) Methoden und Möglichkeiten der Betreuung und Beschäftigung sowie

e) Kommunikation und Gesprächsführung.

Ehrenamtlichen Betreuungspersonen, die über Berufserfahrung von mindestens 2 Jahren, die sie in den letzten 5 Jahren erworben haben, verfügen, ist die Teilnahme an der Qualifizierung freigestellt.

(3) Wird die Betreuungsleistung als Einzelfallhilfe entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 8 erbracht, ist der Nachweis über die Teilnahme an einem Pflegekurs nach § 45 SGB XI Voraussetzung für die Anerkennung. Die Anerkennung dieses Betreuungsangebotes im Einzelfall erfolgt durch die zuständige Pflegekasse.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 432; in Kraft getreten am 7. August 2003; geändert durch Artikel 24 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; VO vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 835), in Kraft getreten am 20. Dezember 2008; VO vom 26. November 2013 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 17. Dezember 2013; Verordnung 4. November 2014 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 12. November 2014; Verordnung vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 839), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015; Verordnung vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 460), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 6. August 2003.

Fn 3

§ 1 und 10 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 4

§ 7 zuletzt geändert durch VO vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 835), in Kraft getreten am 20. Dezember 2008.

Fn 5

§ 2, § 3, § 8 und § 9 geändert sowie § 6 neu gefasst durch VO vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 835), in Kraft getreten am 20. Dezember 2008.

Fn 6

§ 11 zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 839), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015.

Fn 7

§ 2a eingefügt durch Verordnung vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 460), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 8

§ 4: der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1 geändert und Absatz 2 angefügt durch Verordnung vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 460), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.