Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 2. November 2014.

 

§ 1
Zuständige Behörde, Verfahren

(1) Teil- und vollstationäre Einrichtungen nach § 11 und § 12 PfG, die nach dem 31. Juli 2003 fertig gestellt, saniert oder modernisiert werden, haben gegen den örtlichen Träger der Sozialhilfe nach Maßgabe dieser Verordnung einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Einrichtung nach Größe, baulicher Ausstattung und technischer Einrichtung die Anforderungen nach § 9 Abs. 2 PfG erfüllt. Die geplanten Maßnahmen sollen in der Planungsphase mit dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe abgestimmt werden. Stimmt der Einrichtungsträger seine Maßnahmen mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe ab, so ist ihm diese Abstimmung zu bescheinigen. Maßnahmen zur Anpassung an § 9 Abs. 2 PfG können von einem Einrichtungsträger auch in Teilschritten erfolgen.

(2) Von den Anforderungen dieser Verordnung an die Größe, bauliche Ausstattung und technische Einrichtung teil- und vollstationärer Einrichtungen nach § 11 und § 12 PfG kann auf Antrag eines Einrichtungsträgers abgewichen werden. Dies gilt nur, sofern ordnungsbehördliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und die Erfüllung der Bestimmungen dieser Verordnung im Wesentlichen als gesichert angesehen werden können. Bei Entscheidungen nach Satz 1 sind die örtlichen Pflegekonferenzen zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 610, in Kraft getreten am 1. November 2003.

Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 2. November 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 820.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 31. Oktober 2003.