Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 2. November 2014.

 

§ 2
Einrichtungsgröße, Standort

(1) Beim Neubau vollstationärer Pflegeeinrichtungen soll ein Angebot von höchstens 80 Pflegeplätzen eingehalten werden. Unter Berücksichtigung besonderer konzeptioneller, betriebsorganisatorischer und wirtschaftlicher Bedingungen kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 von dieser Vorgabe abgewichen werden, sofern die Grundsätze der Überschaubarkeit, Wohnortnähe und Dezentralität gewahrt bleiben

(2) Beim Neubau, Umbau oder bei der Modernisierung ist auf eine für Bewohnerinnen und Bewohner überschaubare baulich- räumliche Struktur hinzuwirken. Lange Flure sollten vermieden werden.

(3) Neubauten vollstationärer Pflegeeinrichtungen sollen ortsnah errichtet werden. Hiervon ist auszugehen, sofern Pflegeeinrichtungen in Anbindung an Wohnsiedlungen errichtet werden oder so gelegen sind, dass den Pflegebedürftigen eine Teilnahme am Leben in der örtlichen Gemeinschaft möglich ist. Eine Spezialeinrichtungen, in denen eine Teilnahme am Leben der örtlichen Gemeinschaft nicht vorgesehen ist, kann auch dezentral errichtet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 610, in Kraft getreten am 1. November 2003.

Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 2. November 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 820.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 31. Oktober 2003.