Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 2. November 2014.

 

§ 4
Individualbereich

(1) Der Anteil der Einzelzimmer soll bei Neubauten bei 80 vom Hundert liegen. Dies gilt auch bei Umbau- oder Modernisierungsmaßnahmen.

(2) Die Wohnfläche ohne Bad soll bei Einzelzimmern 14 qm und bei Doppelzimmern 24 qm nicht unterschreiten. Der Zuschnitt von Doppelzimmern ist so zu gestalten, dass zwei räumlich gleichwertige Bereiche entstehen. Die Aufstellung eines Pflegebettes muss flexibel handhabbar sein; die Erreichbarkeit von Rufanlage und Nachttischlampe darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Wohnbereiche sollen so errichtet werden, dass zwischen 20 und 36 Personen – unterteilt in Gruppen - gepflegt und betreut werden können. Durchgangszimmer sind nicht zulässig. Der Zugang zu den Bewohnerzimmern muss unmittelbar von den Verkehrsflächen möglich sein.

(4) Grundsätzlich soll jedem Zimmer ein eigenes Duschbad zugeordnet sein; so genannte Tandemlösungen, bei denen ein Bad für zwei Bewohnerinnen oder Bewohner errichtet wird, sind zulässig.

(5) Für jeden Bewohner oder jede Bewohnerin von Pflegeheimen ist die Möglichkeit eines eigenen Telefonanschlusses und eines Fernsehanschlusses vorzuhalten. Die Fenster und Fassaden sind so zu gestalten, dass auch bei Bettlägrigkeit Blickbezüge zum Außenbereich ermöglicht werden. Eine reine Nordlage soll bei den Bewohnerzimmern vermieden werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 610, in Kraft getreten am 1. November 2003.

Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 2. November 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 820.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 31. Oktober 2003.