Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 2. November 2014.

 

§ 2

(1) Grundlage für die gesonderte Berechnung der Investitionskosten von Pflegeeinrichtungen, die ab dem 1. August 2003 erstmalig einen Antrag auf Zustimmung zur gesondertenBerechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen stellen, sind die nachstehenden §§ 3 und 4. Dies gilt auch bei Maßnahmen der Anpassung des Angebotes (Modernisierung, Sanierung, Ersatzneubau) an die Vorgaben der Verordnung über die baulich räumliche Ausstattung von Pflegeeinrichtungen (AllgFörderPflegeVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 610). Diese Maßnahmen können auch in Teilschritten umgesetzt werden. Die Wirtschaftlichkeit von Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen muss zuvor mit dem zuständigen Landschaftsverband abgestimmt und die dadurch bedingten Kosten nachgewiesen werden. Der zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe ist an der Entscheidung zu beteiligen. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Für Einrichtungen, bei denen eine Anpassung der baulichen Ausstattung an die Vorgaben der AllgFörderPflegeVO erforderlich ist, können behördliche Auflagen vor der Anpassung an die Vorgaben des Raumprogrammes umgesetzt und die Kosten in Ergänzung zu den bereits bestehenden Regelungen zur Refinanzierung der Investitionsaufwendungen bei der Zustimmung zur gesonderten Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen gemäß § 13 PfG NW berücksichtigt werden, wenn die Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahme zuvor mit dem zuständigen Landschaftsverband abgestimmt und die dadurch bedingten Kosten nachgewiesen werden. Der zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe ist an der Entscheidung zu beteiligen. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Trägerwechsel bei Pflegeeinrichtungen verändert die Grundlagen für die gesonderte Berechnung der Investitionskosten nicht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 611, in Kraft getreten am 31. Oktober 2003; geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; VO vom 21. April 2008 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 30. April 2008.

Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 2. November 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 820.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 31. Oktober 2003.

Fn 4

§ 1 geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

§ 4 zuletzt geändert durch VO vom 21. April 2008 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 30. April 2008.

Fn 6

§ 3 und § 6 geändert durch VO vom 21. April 2008 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 30. April 2008.