Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 2. November 2014.

 

§ 4 (Fn 5)

(1) Als Aufwendungen für Anlagegüter, die im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung stehen, sind gesondert berechenbar

1. die für Herstellung und Anschaffung abschreibungsfähiger Anlagegüter gezahlten Zinsen auf Fremdkapital für Annuitätendarlehen oder Darlehen mit festen Tilgungsbeträgen (Anfangstilgung mindestens 1 Prozent) mit einer Laufzeit von bis zu 31 Jahren und bis zur Höhe des zum Zeitpunkt der jeweiligen Zinsfestschreibung nach Art des Darlehensvertrages marktüblichen Zinssatzes sowie zeitanteilige Aufwendungen aus Bauzeitzinsen und aus der Darlehensabsicherung. Die Spitzabrechnung der Zinsen erfolgt alle zwei Jahre. Darin enthalten sind auch Finanzierungskosten während der Bauphase und die mit der Darlehensabsicherung verbundenen Kosten,

2. Zinsen für den Einsatz von Eigenkapital des Einrichtungsträgers, das zur Herstellung und Anschaffung abschreibungsfähiger Anlagegüter nach dem 1. August 2003 eingesetzt wird, in Höhe von 4 vom Hundert bei einer Laufzeit von maximal 31 Jahren; die Spitzabrechnung der Zinsen erfolgt alle zwei Jahre,

3. Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung abschreibungsfähiger Anlagegüter in Höhe von jährlich 1 vom Hundert der Herstellungs- und Anschaffungskosten; die Bemessungsbasis wird nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen seit 1962 nach verschiedenen Basisjahren (1962 = 100) im zweijährigen Turnus, erstmalig ab dem 1. Januar 2005 angepasst; für die Fortschreibung gelten jeweils die Mai-Indizes des dem Fortschreibungszeitpunkt vorangegangenen Kalenderjahres,

4. Aufwendungen für Abschreibungen, die linear über die gesamte Nutzungsdauer zu verteilen sind, und zwar für Gebäude auf 50 Jahre (langfristige Anlagegüter) und für sonstige Anlagegüter auf 10 Jahre. Das Verhältnis von langfristigen und sonstigen Anlagegütern ist mit 85:15 festzusetzen. Bei der Indexierung der Aufwendungen für Abschreibungen der sonstigen Anlagegüter gilt Nummer 3 entsprechend.

Sofern für Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 4 dem Träger der Pflegeeinrichtung eine öffentliche Förderung durch Zuschüsse oder öffentlich geförderte Darlehen gewährt wird, ist diese mindernd zu berücksichtigen. Bei Maßnahmen zur Modernisierung und Sanierung bestehender Einrichtungen wird der Tilgungssatz über die Aufwendungen für Abschreibungen nach Nummer 4 hinaus auf Antrag des Trägers einer Pflegeeinrichtung mit bis zu 4 Prozent berücksichtigt, sofern der Tilgungszeitraum 25 Jahre nicht überschreitet und der durchschnittliche Zinssatz p. a. in der gesamten Laufzeit nicht mehr als zwei Prozent beträgt.

(2) Für die gesonderte Berechnung der Miete oder sonstiger Nutzungsentgelte für betriebsnotwendige Anlagegüter(Gebäude und Inventar), die nicht Eigentum des Einrichtungsträgers sind, sind die tatsächlichen Mietkosten zu Grunde zu legen, soweit sie den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Vergleichsrechnung für die im Jahr der Inbetriebnahme anerkennungsfähigen Aufwendungen gemäß §§ 3 und 4 ergibt. Dabei sind die kalkulatorischen Zinsaufwendungen begrenzt auf den über die Gesamtlaufzeit von 25 Jahren ermittelten Jahresdurchschnitt eines Annuitätendarlehens mit jährlicher Tilgung und mit festem kalkulatorischen Zinssatz. Der kalkulatorische Zinssatz wird ermittelt mit den Monatswerten der Statistik der Deutschen Bundesbank über Wohnungsbaukredite an private Haushalte (mit anfänglicher Zinsbindung von über 5 Jahren bis 10 Jahren, Effektivzins, Durchschnittszinssatz) und zwar als Durchschnitt aus dem Zehnjahreszeitraum, der 12 Monate vor Inbetriebnahme endet. Die Anpassung der anerkennungsfähigen Aufwendungen erfolgt alle zwei Jahre auf der Basis der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (Basisjahr 2000) aller privaten Haushalte Nordrhein-Westfalen in Höhe von 50 % der Indexsteigerung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 611, in Kraft getreten am 31. Oktober 2003; geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; VO vom 21. April 2008 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 30. April 2008.

Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 2. November 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 820.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 31. Oktober 2003.

Fn 4

§ 1 geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

§ 4 zuletzt geändert durch VO vom 21. April 2008 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 30. April 2008.

Fn 6

§ 3 und § 6 geändert durch VO vom 21. April 2008 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 30. April 2008.