Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 2. November 2014.

 

§ 4 (Fn 6)
Sachliche und wirtschaftliche Voraussetzungen

(1) Bezuschusst werden durch das Pflegewohngeld gesondert berechenbare Aufwendungen gemäß der Verordnung zur gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen (GesBerVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 611)für die Pflegeheimplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen, die

1. die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 PfG NW entsprechend der Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen (AllgFörderPflegeVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 610) erfüllen,

2. eine Zustimmung der gesonderten Berechnung gemäß § 13 PfG NW (GV. NRW. S. 380) durch die zuständige Behörde erhalten haben,

3. einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI und eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben und

4. von Pflegebedürftigen genutzt werden, die

a) Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten oder

b) Leistungen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) unmittelbar oder in den Fällen des § 25 Abs. 4 BVG mittelbar erhalten oder

c) Leistungen nach den Buchstaben a) oder b) wegen der gesonderten Berechnung zuzüglich eines weiteren Selbstbehaltes von 50 € erhalten würden und

d) einen Anspruch auf vollstationäre Pflege gemäß § 43 Abs. 1 SGB XI oder aufgrund eines vergleichbaren privaten Versicherungsvertrages haben.

(2) Vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen wird Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Person im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder nicht getrennt lebenden eingetragenen Lebenspartners zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreichen. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. des BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Person im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang zu belassen. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldbeträge in Höhe von bis zu 10.000 €. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung. Pflegewohngeld wird an die in § 28 Abs. 2 SGB XI genannten Personen nur insoweit gewährt, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen bei der Beihilfegewährung nicht berücksichtigt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 613, in Kraft getreten am 1. November 2003; geändert durch Art. 8 des Gesetzes v. 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 38 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 2. November 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 820.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 31. Oktober 2003.

Fn 4

§ 8 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 geändert durch Art. 8 des Gesetzes v. 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 6

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 38 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.