Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 2. November 2014.

 

§ 6 (Fn 5)
Zuständige Behörde, Antragsverfahren

(1) Pflegewohngeld wird auf Antrag des Einrichtungsträgers vom zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe gewährt. Für Berechtigte nach dem BVG ist der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge zuständig. Für Pflegewohngeld örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe oder der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bereich der Heimbewohner bzw. die Heimbewohnerin seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in ein Heim hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Für die Plätze von solchen Heimbewohnern oder Heimbewohnerinnen, für die nach § 12 Abs. 6 Satz 2 PfG NW eine Pflegewohngeldberechtigung besteht, ist der Träger der Sozialhilfe oder der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge des tatsächlichen Aufenthaltes zuständig.

(2) Stellt der Einrichtungsträger in den Fällen, in denen Pflegebedürftige Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 2 dieser Verordnung erhalten würden, keinen Antrag, so sind die Pflegebedürftigen antragsberechtigt.

(3) Die Pflegebedürftigen sind gegenüber der zuständigen Behörde nach Absatz 1 zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 und § 66 f. SGB I gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 613, in Kraft getreten am 1. November 2003; geändert durch Art. 8 des Gesetzes v. 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 38 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 2. November 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 820.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 31. Oktober 2003.

Fn 4

§ 8 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 geändert durch Art. 8 des Gesetzes v. 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 6

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 38 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.