Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 22. Januar 2010 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 17. Februar 2010.

 

§ 4 (Fn 4)
Auslagen

(1) Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, so hat der Gebührenschuldner sie zu ersetzen. Als nicht bereits in die Gebühr einbezogen gelten insbesondere:

1. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden;

a) Die Schreibgebühr beträgt für jede angefangene Seite, die 28 Zeilen von durchschnittlich 15 Silben enthält, 0,50 Euro, auch wenn die Herstellung auf mechanischem Wege (ausgenommen durch Ablichtung) stattgefunden hat.

b) Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, wird die doppelte Schreibgebühr erhoben.

c) Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Schreibaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 0,60 Euro.

d) Werden Abschriften durch Ablichtungen hergestellt, so werden für jede Seite ohne Rücksicht auf Zeilen- oder Silbenzahl 0,50 Euro, bei größerem Format als DIN A4 1,- Euro erhoben.

2. Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,

3. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren,

4. die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Abs. 2 JVEG keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,

5. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Angehörigen der LfM aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung gewährte Vergütung (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,

6. die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen und Bediensteten keine Zahlungen zu leisten sind,

7. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, die Verwahrung von Sachen,

8. Kosten für Dritte, die auf Antrag oder im Interesse des Zahlungspflichtigen von der LfM hinzugezogen werden.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 2, in Kraft getreten am 14. Januar 2004; geändert durch 1. SatzÄnd. v. 15. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 13. November 2004.

Aufgehoben durch Satzung vom 22. Januar 2010 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 17. Februar 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

§ 12 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 4 Abs. 1 Nr. 4 geändert durch 1. SatzÄnd. v. 15. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 612); in Kraft getreten am 13. November 2004.