Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 20.10.2007 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 1
Ziele und Grundsätze der Förderung

(1) Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) fördert Bürgermedien gem. Abschnitt VIII LMG NRW.

(2) Durch die Förderung soll die Bereitschaft von Einrichtungen auf kommunaler Ebene, sich an dieser neuen Form lokaler Kulturarbeit zu beteiligen, gestärkt werden.

(3) Die LfM kann in besonderen Fällen Modell- und Pilotprojekte sowie Experimente fördern, die einer Weiterentwicklung der Bürgermedien gemäß Abschnitt VIII LMG NRW dienen. Die LfM kann weitere Maßnahmen finanzieren, die der Qualifizierung von Gruppen und Personen in den Bürgermedien dienen. Die Durchführung solcher Förderungsmaßnahmen erfolgt auf Beschluss der Medienkommission.

(4) Zuschüsse werden als Geldmittel geleistet. Die LfM kann darüber hinaus Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung stellen. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der von der LfM bereitgestellten Mittel. Die Zuschüsse für Beiträge nach § 72 Abs. 3 LMG NRW dürfen die tatsächlichen Kosten für die Herstellung dieser Beiträge nicht übersteigen.

(5) Die LfM kann sich von den Gruppen das Recht einräumen lassen, die geförderten Beiträge und Maßnahmen im nicht-gewerblichen Bereich, insbesondere anlässlich von Messen, Ausstellungen, Wettbewerben und Festivals, zu Prüf-, Beratungs- und Forschungszwecken zur Verfügung zu stellen und mit Hinweis auf die Gruppe bzw. die Urheber öffentlich wahrnehmbar zu machen. Sie kann die Förderung von der Einräumung dieses Rechts abhängig machen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 6, in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Aufgehoben durch Satzung v. 20.10.2007 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

§ 18 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.