Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 20.10.2007 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 2
Allgemeine Förderung von Beiträgen
zum Bürgerfunk im lokalen Hörfunk

(1) Die LfM vergibt Zuschüsse zum Bürgerfunk im lokalen Hörfunk (§§ 72, 73 LMG NRW) für Programmbeiträge, die nach § 72 Abs. 3 LMG NRW in ein lokales Programm einbezogen werden. Programmbeiträge im Sinne von § 72 LMG NRW sind Beiträge, die gem. § 73 Abs. 1 LMG NRW von einer Gruppe selbst gestaltet sind. Eine Gestaltung liegt insbesondere nicht vor, wenn lediglich aneinandergereihte fremde Tonträger oder fremde Texte den Beitrag prägen.

(2) Die Zuschüsse werden gewährt, nachdem die Veranstaltergemeinschaft die Ausstrahlung bestätigt hat oder die Ausstrahlung auf sonstige Weise nachgewiesen worden ist. Jeder Beitrag kann (ganz oder in wesentlichen Teilen) nur einmal gefördert werden.

(3) Die Zuschüsse werden nach den Kosten pro Sendeminute pauschaliert berechnet. Für Beiträge, die in einer von der LfM anerkannten Bürgerfunkproduktionsstätte (Radiowerkstatt) hergestellt werden, wird ein Zuschuss gewährt, der die tatsächlichen Kosten für die Herstellung dieser Beiträge nicht übersteigt. Für andere Beiträge wird ein gesonderter Zuschuss festgesetzt.

(4) Die LfM setzt die Fördersätze nach Maßgabe ihres Haushalts jährlich fest und gibt dies landesweit in geeigneter Weise bekannt.

(5) Die Bezuschussung erfolgt jeweils nach Abschluss eines Quartals. Zuschussanträge können nur abgerechnet werden, wenn sie bis zum 15. Tag des auf das Ende eines Quartals folgenden Monats bei der LfM eingegangen sind (Ausschlussfrist). Falls der 15. dieses Monats auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Die Veranstaltergemeinschaft macht diese Fristen den Gruppen in ihrem Verbreitungsgebiet in geeigneter Weise bekannt.

(6) Antragsberechtigt sind die Gruppen gem. § 72 Abs. 1 LMG NRW oder die anerkannten Radiowerkstätten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 6, in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Aufgehoben durch Satzung v. 20.10.2007 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

§ 18 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.