Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 20.10.2007 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 3
Anerkennung von Bürgerfunkproduktionsstätten
(Radiowerkstätten)

Die Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der LfM. Der Antrag muss den in der Richtlinie der LfM festgelegten Kriterien für die Anerkennung von Radiowerkstätten entsprechen und insbesondere eine Beschreibung der zur Verfügung gestellten studiotechnischen Einrichtungen einschließlich der Kapazitäten der für ihren Betrieb erforderlichen Beratung (Technik, Angaben über Räumlichkeiten, personelle Kapazitäten) enthalten. Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, die erforderlichen Produktionshilfeleistungen zu erbringen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 6, in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Aufgehoben durch Satzung v. 20.10.2007 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

§ 18 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.