Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1.3.2006, GV. NRW. S. 130, in Kraft getreten am 6. April 2006

 

§ 2
Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen für die Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereichs, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt bei

1. den Bezirksregierungen auf die Bezirksregierungen,

2. dem Landesinstitut für Qualifizierung auf die Leitung des Landesinstituts für Qualifizierung,

3. der Zentralstelle für Fernunterricht auf die Leitung der Zentralstelle für Fernunterricht,

4. dem Materialprüfungsamt NRW auf die Leitung des Materialprüfungsamts,

5. dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen (einschließlich Betriebsstellen) NRW auf die Leitung des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen,

6. den übrigen den Bezirksregierungen nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit auf die Bezirksregierungen, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben.

Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen, die folgende Funktionsstellen betreffen:

1. Leiterinnen und Leiter aller Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe,

2. stellvertretende Leiterinnen und Leiter aller Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe,

3. Abteilungsleiter(innen) der Landesanstalt für Arbeitsschutz,

4. Leitung, stellvertretende Leitung und Abteilungsleitungen des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitschutz, soweit sie meinem Geschäftsbereich angehören,

5. Hauptdezernentinnen/Hauptdezernenten der Bezirksregierungen meines Geschäftsbereichs,

6. Abteilungsleitungen des Materialprüfungsamts,

7. Geschäftsbereichsleitungen des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen.

Diesbezügliche Entscheidungen bleiben dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten. Soweit diese Entscheidungen für das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz zu treffen sind, erfolgen sie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW.

Ferner bedürfen Entscheidungen bezüglich

1. der Dezernentinnen/Dezernenten meines Geschäftsbereichs der Bezirksregierungen,

2. der Dezernentinnen/Dezernenten der Zentralstelle für Fernunterricht,

3. der der Leitung des Landesinstituts für Qualifizierung nachgeordneten Führungsebene,

4. der regierungsbezirksübergreifend zu besetzenden Stellen meines Geschäftsbereichs der Besoldungsgruppe A 15, die nicht Funktionsstellen sind,

meiner Zustimmung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf und auf Probe des höheren Dienstes.

Ausgenommen hiervon sind die Entscheidungen über die Zuweisungen der Referendarinnen/Referendare und Assessorinnen/ Assessoren im Arbeitsschutz, die dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit vorbehalten bleiben.

Soweit sich aus den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen eine andere Zuständigkeit ergibt, hat diese Vorrang.

(3) Abweichend von Absatz 1 wird die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 verliehen ist oder wird, und den entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt bei der Landesanstalt für Arbeitsschutz auf deren Leitung übertragen.

(4) Abweichend von Absatz 1 wird die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 verliehen ist oder wird, und den entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt meines Geschäftsbereichs bei dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz auf dessen Leitung übertragen.

(5) Für

1. andere als in den Absätzen 1 bis 4 genannte Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14a, 30 bis 54, § 63 und § 92 Abs. 4 LBG,

2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 21, 23 LBG),

3. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LBG,

4. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,

5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 3 LBG, § 130 Abs. 1 BRRG),

6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 BRRG sowie

7. die Herabsetzung der Anwärterbezüge gemäß § 66 BBesG

sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach den Absätzen 1 bis 4 zuständigen Stellen in dem dort genannten Umfang.

(6) Soweit die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach den Absätzen 1 bis 4 übertragen worden sind, entscheidet das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit. Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach Absatz 5.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 270; in Kraft getreten am 10. Juni 2004.

Aufgehoben durch VO v. 1.3.2006, GV. NRW. S. 130, in Kraft getreten am 6. April 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

SGV. NRW. 20300.

Fn 4

SGV. NRW. 20340.

Fn 5

§ 8 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.