Historische SGV. NRW.

3 / 8

Aufgehoben durch VO vom 1.3.2006, GV. NRW. S. 130, in Kraft getreten am 6. April 2006

 

§ 3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1) Für die

1. Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst,

2. Versetzung oder Abordnung zu einer Dienststelle außerhalb des Landesdienstes (§§ 28, 29 LBG, § 123 BRRG),

3. Versetzung oder Abordnung innerhalb des Landesdienstes sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach § 2 Abs. 1 bis 4 zuständigen Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe in dem dort genannten Umfang.

(2) Entscheidungen über Versetzungen von Beamtinnen und Beamten zwischen zwei Bezirksregierungen haben im Einvernehmen beider zuständiger Bezirksregierungen zu erfolgen. Soweit dieses Einvernehmen nicht erreicht wird, entscheidet das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit abschließend.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen wird die Entscheidung durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit getroffen und das Einverständnis zu Versetzungen und Abordnungen von ihm erklärt. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 123a BRRG.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 270; in Kraft getreten am 10. Juni 2004.

Aufgehoben durch VO v. 1.3.2006, GV. NRW. S. 130, in Kraft getreten am 6. April 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

SGV. NRW. 20300.

Fn 4

SGV. NRW. 20340.

Fn 5

§ 8 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.