Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2 (Fn 4)
Beamtenverhältnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird für die Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 verliehen ist oder wird, und den entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt auf das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz übertragen.

(2) Für

1. andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14a und 30 bis 54 LBG,

2. die Verlängerung der Probezeit (§ 23 Abs. 6 LBG),

3. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBG,

4. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,

5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 2 LBG, § 130 Abs. 1 BRRG) sowie

6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 BRRG,

ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz in dem in Absatz 1 genannten Umfang.

(3) Für Entscheidungen über Anträge von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes über Teilzeitbeschäftigung (§ 78b LBG), Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familienpolitischen Gründen (§ 85a LBG), Sonderurlaub und Elternzeit ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz. Für Entscheidungen über Anträge auf Altersteilzeit (§ 78d LBG) ist die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz vorbehaltlich meiner Zustimmung zuständig. Entscheidungen über Anträge auf Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nach § 78e LBG sowie auf vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst werden von mir getroffen.

Für alle Entscheidungen über Anträge nach Absatz 1 der Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz.

(4) Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach Absatz 1 übertragen ist, wird diese Befugnis von mir wahrgenommen. Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach Absatz 2. Entscheidungen, die die Leitung, stellvertretende Leitung und Abteilungsleitungen des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz, soweit sie meinem Geschäftsbereich angehören, betreffen, ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.

(5) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) kann Zuständigkeiten im Einzelfall an sich ziehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 272, in Kraft getreten am 10. Juni 2004; geändert durch VO v. 22.5.2005 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 1. Juli 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

SGV. NRW. 20300.

Fn 4

§ 2 geändert durch VO v. 22.5.2005 (GV. NRW. S. 634); in Kraft getreten am 1. Juli 2005.