Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung
gemäß § 123a BRRG

(1) Für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst und die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn (§ 28, 29 LBG; § 123 BRRG) ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Leiterin oder der Leiter der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Behörde in dem dort genannten Umfang.

(2) Für die Abordnung von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes innerhalb der Einführungszeit sowie für die Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes innerhalb des Landesdienstes ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz; das gilt nicht für die Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen wird die Versetzung oder Abordnung von mir verfügt oder das Einverständnis von mir erklärt. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 123a BRRG.

(4) Für Abordnungen zu Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen sowie Abordnungen oder Zuweisungen an eine auswärtige Ausbildungsstelle ist die in § 2 Abs. 1 genannte Behörde zuständig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 272, in Kraft getreten am 10. Juni 2004; geändert durch VO v. 22.5.2005 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 1. Juli 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

SGV. NRW. 20300.

Fn 4

§ 2 geändert durch VO v. 22.5.2005 (GV. NRW. S. 634); in Kraft getreten am 1. Juli 2005.