Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 5
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die Bezirksregierung Detmold übertragen soweit diese oder das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

(2) Die Befugnis, das Land für Rechtsstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die Bezirksregierung Detmold übertragen. Satz 1 ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Verfahren nach den §§ 80, 80a VwGO.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entscheide ich über den Widerspruch und vertrete das Land.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 272, in Kraft getreten am 10. Juni 2004; geändert durch VO v. 22.5.2005 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 1. Juli 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

SGV. NRW. 20300.

Fn 4

§ 2 geändert durch VO v. 22.5.2005 (GV. NRW. S. 634); in Kraft getreten am 1. Juli 2005.