Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 6
Sonstige Zuständigkeiten

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die Bewilligung und Festsetzung von Trennungsentschädigung aus Anlass der Abordnung aus dienstlichen Gründen und deren Aufhebung (§ 1 Abs. 2 Nrn. 6, 10 TEVO) ist die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz.

(2) Die Entscheidungen nach den §§ 64 und 65 LBG werden von der oder dem nach § 1 Abs. 1 zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde oder Einrichtung ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden; mit Zustimmung der oder des zuständigen Dienstvorgesetzten kann die Entscheidung in diesen Fällen auch von der Behörde oder Einrichtung getroffen werden, bei der sich der betreffende Vorgang ereignet hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 hinsichtlich der Bewilligung von Trennungsentschädigung sowie in den Fällen des Absatzes 2, des § 1 Abs. 1, des § 2 Abs. 2 und des § 4 Abs. 1 ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Leiterin oder des Leiters des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz die Leiterin oder der Leiter der Bezirksregierung Detmold, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 oder § 2 Abs. 3 Satz 2 etwas anderes ergibt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 272, in Kraft getreten am 10. Juni 2004; geändert durch VO v. 22.5.2005 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 1. Juli 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

SGV. NRW. 20300.

Fn 4

§ 2 geändert durch VO v. 22.5.2005 (GV. NRW. S. 634); in Kraft getreten am 1. Juli 2005.