Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

2 / 18

§ 2 (Fn 6))
Begriffsbestimmungen

(1) Eine Anlage umfasst alle ortsfesten oder ortsfest benutzten Teile, einschließlich der erforderlichen Sicherheitseinrichtungen, die zur Erfüllung des betrieblichen Zwecks der Anlage erforderlich sind.

(2) Unterirdisch sind Behälter und Rohrleitungen, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind.

Als unterirdisch gelten auch Rohrleitungen oder Behälter, wenn sie sich in Schutzrohren oder -räumen oder anderen Baukörpern, die in der Erde eingebettet sind, befinden und nicht begehbar oder die Außenwände der Rohrleitungen oder Behälter nicht insgesamt optisch kontrollierbar sind.

Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch.

(3) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.

(4) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.

(5) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen (LAU-Anlagen) sowie Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV-Anlagen) und Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe.

(6) Behälter sind Teile von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer HBV-Anlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit HBV-Anlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von HBV-Anlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren HBV-Anlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechung.

(7) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.

(8) Das Anlagenvolumen im Sinne dieser Verordnung wird wie folgt ermittelt:

1. Anlagenvolumen von Lageranlagen

Das Anlagenvolumen ist der Rauminhalt aller der Anlage zugehörigen Behälter.

2. Anlagenvolumen von HBV-Anlagen

Das Anlagenvolumen kontinuierlich betriebener HBV-Anlagen ist der Rauminhalt aller der Anlage zugehörigen Behälter.

Das Anlagenvolumen diskontinuierlich betriebener HBV- Anlagen ist der Rauminhalt des größten aller in der Anlage vorhandenen Behälter.

Wenn aus verfahrenstechnischen Gründen die in der Anlage eingesetzten Stoffe nachweislich nicht den Gesamtrauminhalt der Behälter einnehmen können, ist das auslegungsgemäße Volumen wassergefährdender Stoffe anzusetzen.

Betriebliche Absperreinrichtungen zur Unterteilung der Anlage in einzelne Abschnitte bleiben bei der Ermittlung des Anlagenvolumens außer Betracht. Maßgebend ist die Anlage mit allen Anlagenteilen.

3. Anlagenvolumen von Abfüll-, Umschlaganlagen und Rohrleitungen

Bei Abfüll- und Umschlaganlagen, die einer Lager- oder HBV-Anlage zugeordnet sind, wird das Anlagenvolumen dieser Anlage zugrunde gelegt. Beim Umladen wird das Volumen der größten Transporteinheit zugrunde gelegt. Besteht die Transporteinheit aus mehreren Verpackungen, sind deren Einzelvolumina zu addieren.

Bei Abfüll- und Umschlaganlagen sowie Rohrleitungsanlagen, die keiner Lager- oder HBV-Anlage zuzuordnen sind, ist das Volumen, das sich beim größten Volumenstrom über einen Zeitraum von zehn Minuten ergibt oder der mittlere Tagesdurchsatz anzusetzen, wobei der größere Wert maßgebend ist.

4. Anlagenvolumen von Anlagen zum Umgang mit festen Stoffen, die mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen behaftet sind.

Erfolgt der Umgang von festen Stoffen mit anhaftenden wassergefährdenden Flüssigkeiten in Behältern, ist nur deren Anteil zur Volumenbestimmung maßgebend, andernfalls ist das Gesamtvolumen der Stoffe maßgebend.

(9) Befestigte Flächen (z. B. Schwarzdecken, Ortbetone oder Fliesenbeläge) müssen gewährleisten, dass austretende wassergefährdende Stoffe sicher erkannt werden. Ein Nachweis der Dichtheit und der Beständigkeit ist nicht erforderlich.

(10) Stilllegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.

(11) Aufstellen ist das Errichten von Anlagen mittels vorgefertigter Anlagen oder Anlagenteile. Einbauen ist das Einfügen von vorgefertigten Anlagen oder Anlagenteilen in Anlagen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.

(12) Schutzgebiete sind

1. Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,

2. Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,

3. Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen ist,

4. Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 52 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen ist.

Für Heilquellenschutzgebiete gilt nur die qualitative Schutzzone.

Ist die weitere Zone eines Schutzgebietes unterteilt, gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich.

(13) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete nach § 76 Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie § 83 Absatz 2 und 3 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung.

(14) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.

(15) Vollschlauchsystem
Ein Vollschlauchsystem im Sinne dieser Verordnung ist ein Betankungssystem, bei dem der Befüllschlauch ständig mit dem abzufüllenden Medium gefüllt ist. Der Befüllschlauch ist am Tankwagen fest und dauerhaft montiert. Die Befüllung des Lagerbehälters erfolgt mittels einer Trockenkupplung oder eines selbsttätig schließenden Zapfventils.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 274, in Kraft getreten am 10. Juni 2004; geändert durch VO vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 30. Juni 2007; Artikel 32 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; VO vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 851), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; VO vom 13. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 676), in Kraft getreten am 29. Dezember 2012; Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 2

SGV. NRW. 77.

Fn 3

Inhaltsübersicht und § 7, und 17 geändert durch VO vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 30. Juni 2007.

Fn 4

§ 3 neu gefasst durch VO vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 30. Juni 2007.

Fn 5

§§ 6 und 9 entfallen durch VO vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 194), in Kraft getreten am 30. Juni 2007.

Fn 6

§§ 1, 2, 4, 5, 8, 10, 11, 12, 13, 15 und 16 zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 7

§ 14 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 8

§ 19 aufgehoben durch VO vom 13. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 676), in Kraft getreten am 29. Dezember 2012.